Rz. 52
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen. Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In der Folge dieser Entscheidung wurde in der gesellschaftsrechtlichen und vor allem in der grundbuchrechtlichen Rechtsprechung und Literatur über die Frage diskutiert, ob die GbR allein unter ihren Gesellschafternamen in das Grundbuch eingetragen werden kann oder ob weiterhin die Gesellschafter namentlich zu bezeichnen sind.
Rz. 53
Der seinerzeit für das Grundbuchverfahrensrecht zuständige II. Zivilsenat des BayObLG verneinte beispielsweise eine mögliche Rechtsfähigkeit. Der dritte Senat des BayObLG und das PfälzOLG Zweibrücken betrachteten hingegen die GbR als Berechtigte des im Grundbuch eingetragenen Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts; in beiden Fällen ging es um kostenrechtliche Fragestellungen. Der IX. Zivilsenat des BGH hat die Frage der Grundbuchfähigkeit in einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung offengelassen. Die grundbuchverfahrensrechtliche Literatur war nahezu unüberschaubar. Sie vertrat teilweise eine Eintragung allein der GbR ohne namentliche Nennung der Gesellschafter. Teilweise wurde vorgeschlagen, die GbR zwar als Eigentümer anzusehen, in das Grundbuch aber dennoch die Gesellschafter "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" einzutragen.
Der später für das Grundbuchverfahrensrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH entschied mit Beschl. v. 4.12.2008, dass die GbR unter ihrem eigenen Namen ohne Nennung der Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen sei. Da die GbR sonst in keinem öffentlichen Register eingetragen ist und damit die Gesellschafterstruktur nicht für den Rechtsverkehr publiziert wird, obgleich dies etwa hinsichtlich der persönlichen Haftung erforderlich ist, hätte dies zu schwerwiegenden Fragestellungen des Grundstücksverkehrs der GbR geführt. Der V. Zivilsenat des BGH war sich dieser Fragestellungen bewusst, stellte sie aber in die Verantwortung des Gesetzgebers.
Rz. 54
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung mit Einführung des § 47 Abs. 2 GBO und des § 899a BGB. Danach war die GbR zwar als teilrechtsfähige Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit selbst Inhaberin von Rechten am Grundstück, einzutragen war sie aber mit namentlicher Nennung der Gesellschafter (eingehend vgl. § 47 GBO Rdn 36 ff.). Zugleich bestimmte § 899a BGB für die Eintragung der Gesellschafter die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs dahingehend, dass hinsichtlich von Verfügungen über das der GbR zustehende Grundstücksrecht die eingetragenen Gesellschafter vertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR seien. Die Eintragungsunterlagen mussten die Gesellschafter namentlich und vollständig bezeichnen. Zum Nachweis des Bestehens der GbR bei ihrer Eintragung war die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO aber nicht erforderlich.
Rz. 55
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR mussten nach § 736 ZPO sämtliche Gesellschafter verurteilt sein. Richtigerweise war und ist im Zivilprozessrecht und damit Zwangsvollstreckungsrecht die GbR als parteifähig anzusehen, die Vorschrift des § 736 ZPO war so zu verstehen, als ein Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft als solche vorliegen muss. Mit der Anerkennung der Parteifähigkeit und insbes. der Akzessorietät der Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB galt auch § 129 Abs. 4 HGB, wonach aus einen Titel gegen die Gesellschaft nicht in Privatvermögen eines Gesellschafters vollstreckt werden kann.
Da die GbR bereits durch § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO als Insolvenzverfahrensfähig anerkannt war, galt hinsichtlich der Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Grundbuch ebenfalls die Trennung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen. Wegen § 899a BGB war in der Insolvenz eines Gesellschafters der Insolvenz vermerkt aber auch bei der GbR einzutragen, um den guten Glauben an die Vertretungsbefugnis dieses Gesellschafters zu zerstören. aus dem Insolvenzvermerk musste hervorgehen, dass er sich nur gegen den insolventen Gesellschafter richtet.