I. Rechtsnatur
Rz. 10
Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist eine Eigentumsart, deren Wesen sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt (§§ 741 ff. BGB). Das Eigentumsrecht mehrerer Personen erstreckt sich zwar auf das ganze Grundstück, aber nur in einem ziffernmäßig bestimmten ideell gedachten und räumlich nicht bestimmbaren Anteil. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers ist echtes Eigentumsrecht, über das er nach den sachenrechtlichen Grundsätzen (§§ 873; 925 BGB) und den unabdingbaren Grundregeln der §§ 741; 747 BGB frei verfügen kann. Die Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, die Grundlage des Bruchteilseigentums ist, stellt ihrem Wesen nach deshalb auch kein Schuldverhältnis dar. Mit Ausnahme der WEG-Gemeinschaft (§ 9a WEG; dazu Rdn 57) ist sie deshalb auch nicht rechtsfähig.
II. Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander
Rz. 11
Das Innenverhältnis richtet sich nach §§ 741 ff. BGB, die in beschränktem Umfang abweichende oder ergänzende Regelungen teils durch Vertrag, teils durch Mehrheitsbeschluss (§§ 745, 749 Abs. 2 BGB) und nach § 1010 BGB Vereinbarungen mit verdinglichten Wirkungen gestatten (siehe Rdn 22 ff.) und wie nach §§ 10 ff. WEG eine Art Statut bilden (siehe § 3 Einl. Rdn 96 ff.).
Rz. 12
Der Miteigentümer tritt in diese Gemeinschaft mit dem rechtsgeschäftlichen Erwerb ein und auch wenn er es nicht weiß oder nicht will. Kraft Gesetzes tritt er mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils ein. Aus der Gemeinschaft scheidet er mit dem Verlust seines Eigentums aus.
III. Entstehen
Rz. 13
Bruchteilseigentum entsteht durch rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Eigentumsübergang auf mehrere Personen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus den Vereinbarungen ein anderes Gemeinschaftsverhältnis ergibt.
Rz. 14
Unzulässig ist die quotenmäßige Vorratsteilung des Alleineigentums in gewöhnliches Miteigentum und Belastung eines angeblichen Miteigentumsanteils (Quotenbelastung) durch den Alleineigentümer. Eine Ausnahme stellt die sogenannte Vorratsteilung bei Aufteilung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 8 WEG dar.
Rz. 15
Am Miteigentumsanteil kann keine Bruchteilsgemeinschaft entstehen. Eine irgendwie geartete Unterbruchteilsgemeinschaft gibt es nicht. Bei Teilveräußerung spaltet sich der Anteil in neue Bruchteile. Durch Hinzuerwerb vereinigen sich die Anteile des gleichen Miteigentümers zu einem neuen Bruchteil. Mit der Vereinigung aller Anteile in einer Hand verwandelt sich Bruchteilseigentum kraft Gesetzes in Alleineigentum. Diese Regeln werden durchbrochen bei Bruchteilsgemeinschaften besonderen Rechts, insbes. nach WEG. Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Erwerb eines Bruchteils durch eine Gesamthandsgemeinschaft, dies ist ohne weiteres möglich und häufig der Fall, z.B. bei Eigentum von Ehegatten je zur Hälfte und gesetzlicher Erbfolge nach dem Tod eines (Ehegatten-)Miteigentümers.
Rz. 16
Die "Auflassung eines halben Miteigentumsanteils" durch alle Miteigentümer an einen Dritten hat deshalb die nächstliegende Bedeutung, dass jeder Veräußerer die Hälfte seines Miteigentumsanteils an den Erwerber übertragen und der Erwerber diese Anteile erwerben will. Ebenso wenn "A und B ihr Grundstück an X und Y zum Miteigentum je zur Hälfte" auflassen. Anders wenn A seinen Hälfteanteil an X und B seinen Hälfteanteil an Y auflässt, was bei unterschiedlicher Belastung der Anteile von Bedeutung ist. Ist nämlich nur Anteil A z.B. mit einer Grundschuld belastet, trifft diese Belastung nur den X als Erwerber dieses Miteigentumsanteils.
Rz. 17
Strittig ist, ob beim Erwerb durch Gesamthänder (z.B. Ehegatten in Gütergemeinschaft) zuerst wenigstens eine logische Sekunde Bruchteilseigentum entstehen und dieses erst dann kraft Gesetzes in Gesamthandseigentum übergehen kann. Nach der sog. Durchgangstheorie sei dies so zu sehen, die Unmittelbarkeitstheorie geht dagegen von unmittelbarem Erwerb in Gesamthandseigentum aus.
IV. Selbstständigkeit eines Bruchteils
Rz. 18
Die Selbstständigkeit eines auf den Alleineigentümer übergegangenen Miteigentumsanteils muss...