I. Rechtsnatur
Rz. 22
Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht, können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln. Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO.
II. Wirkungen
Rz. 23
Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M. selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt, gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut gegen alle.
Rz. 24
Wirkungen für Sondernachfolger und Gesamtrechtsnachfolger haben die Regelungen auch ohne Eintragung.
Rz. 25
Eintragungen nach § 1010 sind keine Verfügungsbeschränkung. Ein Verstoß ist zwar vertragswidrig, aber sachenrechtlich wirksam; z.B. Nießbrauchbestellung für einen Dritten an einem Miteigentumsanteil, wenn jedem von drei Miteigentümern das Recht zur Verwaltung und Alleinnutzung an einem der drei auf dem Grundstück stehenden Gebäude zugewiesen ist.
III. Eintragungsfähigkeit
Rz. 26
Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch. Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Abs. 6 GBO), ist streitig. Sie stehen in einem echten Rangverhältnis zu anderen Belastungen. Bei der Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses, z.B. wenn ein Miteigentümer Alleineigentümer wird, sollen sie nicht erlöschen. Sie werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Es genügt der Eintragungsvermerk "Verwaltungs- und Benutzungsregelung"; auf Bewilligung und allgemein zugängliche Karte kann Bezug genommen werden.
IV. Berechtigter
Rz. 27
Der Berechtigte dieser Belastung muss in der Bewilligung und im Grundbuch bezeichnet werden.
Berechtigte können sein:
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subjektiv-dinglich die jeweiligen Eigentümer einzelner oder aller übrigen Miteigentumsanteile; schließen alle Miteigentümer für immer die Aufhebung ihrer Gemeinschaft aus, dann ist dies in der Regel als Belastung aller Anteile zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller übrigen Anteile zu verstehen; |
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subjektiv-persönlich: alle oder einzelne Miteigentümer, deren Berechtigung dann mit dem Verlust ihres Miteigentums erlischt. |
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Streitig ist, ob auch Dritte berechtigt sein können. Zutreffend wird dies jedoch abgelehnt, weil § 1010 nur die Verdinglichung der das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander betreffenden Regelungen zulässt, und für Benutzungsrechte Dritter Dienstbarkeiten bestellt werden können. |