I. Rechtsnatur
Rz. 31
Diese Eigentumsart ist aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft abgeleitet und kann daher nur an den zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehörenden Grundstücken entstehen. Der einzelne Gesamthänder hat im Gegensatz zum Bruchteilseigentum keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil, er ist mitberechtigt an der Gesamthand, der ihrerseits das Grundstück und gegebenenfalls andere Vermögensgegenstände zustehen. Sein Eigentum ist beschränkt durch das gleiche Eigentumsrecht der übrigen Gesamthänder. Über das Grundstück können daher nur alle Gesamthänder gemeinsam verfügen. Der Übergang von Anteilen der Gesamthänder erfolgt nach dem für sie geltenden Recht außerhalb des Grundbuchs, also nicht nach Sachenrecht (siehe dazu Rdn 39 ff.).
II. Eintragungsfähigkeit
Rz. 32
Eintragungsfähig sind nur die vom Gesetz zugelassenen Gesamthandsgemeinschaften. Es sind dies der nichtrechtsfähige Verein, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gütergemeinschaft, die fortgesetzte Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Eine vertragliche Begründung anderer Gesamthandsgemeinschaften ist nicht zulässig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB) waren bis 31.12.2023 ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaften qualifiziert. Mit Inkrafttreten der umfassenden Neuregelungen zur Gesellschaft bürgerlichen und ihrer Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit, insbesondere durch Eintragung in das Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB) zum 1.1.2024 ist ihre Qualifikation als Gesamthandsgemeinschaft in den Hintergrund getreten (eingehend Rdn 57 ff.; § 47 GBO Rdn 36 ff.).
Rz. 33
Die eheliche Vermögensgemeinschaft nach DDR-Recht, die bei einer Option nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB fortbesteht, ist ein Gesamthandsverhältnis; auf sie finden die §§ 1450–1470 BGB entsprechende Anwendung, Art. 234 §§ 4a Abs. 2 EGBGB. Im Übrigen sind die Eheleute nach Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 1 EGBGB jedenfalls seit 25.12.1993 kraft Gesetzes Miteigentümer je zur Hälfte (dazu auch § 14 GBBerG Rdn 2 ff.).
III. Bezeichnung der Gesamthänder
Rz. 34
Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV). Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb der Erbengemeinschaft weitere Erbfälle statt, sind Ober- und Untererbengemeinschaft strikt voneinander zu trennen und als solche bei der Eintragung kenntlich zu machen. Ist eine Person Miterbe in verschiedenen Ober- und Untererbengemeinschaften, ist sie jeweils zu nennen, so oft sie Miterbe ist. Jede Erbengemeinschaft und jede Berechtigung muss gesondert erkennbar sein, weil jeder Miterbenanteil selbstständig übertragbar ist (§ 2033 BGB); ein Miterbe kann also bspw. seinen Anteil der Erbengemeinschaft nach A übertragen, den nach B aber behalten. Die Erbteilsübertragung ist dann nur eintragbar, wenn der Miterbe jeweils gesondert genannt ist. Es ist nicht richtig, die Erben allein mit der pauschalen Angabe "in verschiedenen Erbengemeinschaften" einzutragen.
IV. Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft
Rz. 35
Im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft können Grundstücke, Miteigentumsanteile, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäudeeigentum stehen.
V. Eintragungsfähigkeit von Verfügungen über Erbanteile
Rz. 36
Übertragung des Erbanteils (§ 2033 BGB) wird am Nachlassgrundstück durch Grundbuchberichtigung eingetragen (§ 22 GBO), ebenso eine Teilabtretung, die unter Angabe der dadurch entstandenen Bruchteilsberechtigung am Erbteil eintragungsfähig ist. Um eine Erbteilsübertragung handelt es sich rechtlich auch dann, wenn sämtliche Miterben ihre Anteile veräußern und das Grundstück einziger Nachlassgegenstand ist, es liegt nicht etwa eine Verfügung über...