I. Kein Eigentumsvorbehalt, keine Zug-um-Zug-Leistung
Rz. 1
Die Rechte des Erwerbers nach erklärter Auflassung bis zur Grundbucheintragung als Eigentümer sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Rechtsprechung und Literatur mit den Begriffen "Anwartschaft" und "Anwartschaftsrecht" in dinglicher Hinsicht ausgestaltet worden.
Die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gem. §§ 873, 925 BGB kann nicht von einer Bedingung (z.B. Kaufpreiszahlung) oder Zeitbestimmung abhängig gemacht werden. Deshalb gibt es (anders als beim Kauf beweglicher Sachen; § 449 BGB) keinen Eigentumsvorbehalt (§ 925 Abs. 2 BGB). Eine Zug-um-Zug-Leistung von Kaufpreiszahlung und Erklärung der Auflassung bietet dem Käufer keine Sicherheit dafür, dass er eingetragen wird (siehe Rdn 31, 32). Eine Zug-um-Zug-Leistung von Kaufpreiszahlung und Grundbucheintragung ist durch § 16 Abs. 1 GBO ausgeschlossen. Die Vorleistung einer Vertragsseite ist daher unvermeidlich. Um deren Risiken möglichst klein zu halten, sind Maßnahmen notwendig, von denen die meisten ohne Vormerkung und ohne Einschaltung eines Notars nicht denkbar wären (vgl. Rdn 25 ff., 31 ff.). Bei der Vertragsgestaltung ist Folgendes zu berücksichtigten:
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Der Anwartschaftsschutz des Auflassungsempfängers ist in keiner Stufe absolut (siehe Rdn 26). Er bedarf der Ergänzung durch zusätzliche Maßnahmen (siehe Rdn 27 ff., 32). |
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Die Eintragung einer Vormerkung gewährt noch keinen wirksamen Schutz (siehe Rdn 27). Der Berechtigte benötigt dazu einen durchsetzbaren Anspruch (siehe Rdn 25). |
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Durch Betreuungstätigkeiten eines Notars (§§ 14 Abs. 4, 23, 24 BNotO) können die mit der Vorleistung des Veräußerers oder des Erwerbers verbundenen Risiken nur verringert, nicht ausgeschlossen werden (dazu siehe Rdn 5). |
II. Begriffe "Anwartschaft" und "Anwartschaftsrecht"
Rz. 2
Diese beiden Begriffe, für die es keine gesetzliche Definition gibt, werden in unterschiedlichem Sinn verwendet. Über die im Gesetz nicht geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht als "selbstständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundstückseigentums" hat, herrscht Streit. In der Rechtsprechung des BGH zeichnet sich aber eine eindeutige Haltung ab, an der sich die Praxis orientieren kann (nachfolgend siehe Rdn 4).
Ein "Anwartschaftsrecht" liegt danach nur vor, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsstellung des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere Vertragsteil bzw. ein Dritter nicht mehr durch einseitige Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen zerstören kann.
Beim Erwerb des Eigentums am Grundstück erfolgt in der Regel zuerst die Auflassung und dann die Eintragung im Grundbuch. Es ist nach materiellem Recht auch möglich, dass in umgekehrter Reihenfolge die Eintragung vorausgeht und als erste Voraussetzung des mehraktigen Tatbestands ein "Bucheigentum" entsteht, das als unrichtig (§ 894 BGB), aber wirksam eingetragenes Recht Buchrechtswirkungen hat, die wesentlich stärker als die des (nicht eintragungsfähigen) Anwartschaftsre...