Rz. 35
Zur Grundbuchbehandlung der Verpfändung vgl. § 20 GBO Rdn 132 ff. und der Pfändung vgl. § 20 GBO Rdn 136. In den folgenden Fällen sind bezeichnet:
A = Grundstückseigentümer; B = Käufer und Auflassungsempfänger; X = Pfandrechtsgläubiger.
I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs
Rz. 36
Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115).
Rz. 37
Der Verpfändungsvermerk kann bei der Vormerkung des B im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 133).
Rz. 38
Die Sicherungshypothek kraft Gesetzes (§ 1287 BGB) entsteht mit der Eintragung des B als Eigentümer, wenn sie "in Gemäßheit der §§ 1281; 1282 BGB" erfolgt ist. Sie entsteht nicht, wenn die Verpfändung nicht wirksam ist, der Ausschluss der §§ 1281; 1282 BGB oder eine auflösende Bedingung vereinbart ist, wonach die Verpfändung mit der Eintragung der Auflassung oder vorher (z.B. mit Eintragungsverfügung des Rechtspflegers) erlischt. Das Grundbuch ist unrichtig (§ 894 BGB), solange die außerhalb des Grundbuchs entstandene Sicherungshypothek besteht und nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ihre Eintragung erfolgt nach § 22 GBO und nur auf Antrag (vgl. § 20 GBO Rdn 122 ff.).
II. Verpfändung des Anwartschaftsrechts
Rz. 39
Voraussetzungen: Der Auflassungsempfänger B kann nur ein verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) ohne Grundbucheintragung (siehe Rdn 29) und ohne Zustimmung des A an X verpfänden. Die Verpfändung kann (anders als die Abtretung) bedingt oder befristet vereinbart werden. Eine Anzeige an A ist (im Gegensatz zu § 1280 BGB) nach h.M. zur Wirksamkeit der Verpfändung nicht notwendig, aber empfehlenswert (im Einzelnen siehe § 20 GBO Rdn 132 ff.).
Rz. 40
Mit Eintragung des B als Eigentümer entsteht eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes analog § 1287 BGB für den Verpfändungsgläubiger X. Ist das verpfändete Anwartschaftsrecht oder das Verpfändungspfandrecht bei Eintragung des B als Eigentümer erloschen (siehe Rdn 8), entsteht keine Sicherungshypothek. Zur Unrichtigkeit des Grundbuchs siehe oben (vgl. Rdn 38), zur Eintragung vgl. § 20 GBO (vgl. § 20 GBO Rdn 134).
III. Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs
Rz. 41
Voraussetzungen (§§ 828; 829 ZPO): Die Pfändung setzt einen wirksamen und pfändbaren Anspruch des B gegen A auf Eigentumsverschaffung (siehe Rdn 21), einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Vollstreckungsschuldner B und an den Grundstückseigentümer A als Drittschuldner voraus. Der Pfändungsvermerk kann bei der Vormerkung des B eingetragen werden (siehe § 20 GBO Rdn 125).
Rz. 42
Mit Eintragung des B als Eigentümer entsteht eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs, sofern die Auflassung unter Beachtung der Vorschriften des § 848 Abs. 2 ZPO und § 925 BGB erfolgt ist (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Rechtslage ist im Übrigen wie bei der Sicherungshypothek nach § 1287 BGB (siehe hierzu Rdn 38).
IV. Pfändung des Anwartschaftsrechts
Rz. 43
Voraussetzungen: Die Pfändung setzt ein wirksames, pfändbares Anwartschaftsrecht des B, einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Auflassungsempfänger B voraus (dazu vgl. § 20 GBO Rdn 132). Einer Zustellung an den Grundstückseigentümer A bedarf es nach h.M. nicht, auch muss kein Sequester bestellt werden, da die Auflassung bereits erklärt ist. (Zur Streitfrage, ob die Pfändung im Grundbuch bei der Vormerkung des B vermerkt werden kann, siehe Rdn 29.)
Rz. 44
Mit Eintragung des B als Eigentümer erwirbt der Pfändungsgläubiger X eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs analog § 848 Abs. 2 ZPO. Die Rechtslage ist im Übrigen die gleiche wie bei der Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO oder § 1287 BGB. Ist das gepfändete Anwartschaftsrecht nicht entstanden, erloschen, nicht pfändbar oder ist die Pfändung vorher unwirksam geworden, entsteht keine Sicherungshypothek. Streitig ist, ob der Pfändungsgläubiger selbst die Eigentumsumschreibung auf den Vollstreckungsschuldner beantragen kann (dazu § 13 GBO Rdn 9...