Rz. 23

Wenn Auflassung, Bewilligung und Antrag des Auflassungsempfängers vorliegen (Stufe 7 siehe Rdn 3) und für ihn eine Vormerkung eingetragen ist, hat der Auflassungsempfänger nach geltendem Recht die sicherste – kumulierte – Rechtsstellung, die ihm Anwartschafts-, Vormerkungs- und Gutglaubensschutz gewährt.[52]

 

Rz. 24

Eine Übertragung (Verpfändung) des Anwartschaftsrechts erst in dieser letzten Stufe wird in der Praxis kaum Bedeutung haben, ist aber (anders als siehe Rdn 21) auch unabhängig von bzw. neben der Übertragung (Verpfändung) des Anspruchs möglich (siehe Rdn 6, 7). Sicherer für einen Dritten (Anwartschaftserwerber, Pfandrechtsgläubiger) ist wegen der nie auszuschließenden Gefahr einer Antragszurückweisung (siehe Rdn 5, 8) die Übertragung (Verpfändung) des Anspruchs samt Vormerkung (siehe Rdn 22) allerdings nur, wenn der Anspruch und die Vormerkung besteht und die Abtretung des Anspruchs nicht ausgeschlossen ist.

[52] Siehe auch Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, § 925 Rn 141.

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