Rz. 4

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein übertragbares und damit pfändbares und verpfändbares Recht eines Auflassungsempfängers erst dann vor, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuch gestellt ist oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt.[12] Übertragbar, verpfändbar und pfändbar ist es nach Auffassung des BGH in der Stufe 4 (siehe Rdn 6), Stufe 6 (siehe Rdn 18, 20), kombinierten Stufe 7 (siehe Rdn 23), ungeklärt ob bereits in der Stufe 5 (siehe Rdn 21).

Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung genügt für die Annahme einer verkehrsfähigen Anwartschaft, der noch die spezifischen Schutzwirkungen des Anwartschaftsrechts fehlen, bereits die rechtswirksame Auflassung.[13]

[12] So BGHZ 106, 108 unter Hinweis auf BGH DNotZ 1976, 96, 97, BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44.
[13] Überblick bei Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 873 Rn 183.

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