Rz. 30

Zwischen Auflassung und Eintragung können Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs stattfinden, die die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsstellung des Auflassungsempfängers gefährden.

Gemäß § 878 BGB hindert eine nachträglich eingetretene Verfügungsbeschränkung die Rechtsänderung und die Grundbucheintragung nicht. Dieser Schutz genügt nicht (siehe Rdn 1, 26 ff., 32).
Veränderungen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge machen weder eine neue Auflassung noch eine neue Bewilligung erforderlich. Dies ist bei Eintritt der Erbfolge unbestritten, muss aber auch für andere Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß den in der Rechtsprechung zu § 40 GBO entwickelten Grundsätzen gelten (vgl. § 40 GBO Rdn 8).
Nach dem Surrogationsprinzip erübrigt sich bei Veränderungen des aufgelassenen Grundstücks (z.B. im Flurbereinigungs-, Umlegungs-, Grenzregelungsverfahren) eine neue Auflassung.
Unter dem Gesichtspunkt des Erwerberschutzes (siehe Rdn 28, 32) hat das Grundbuchamt bei Anträgen auf Eintragung eines Vermerks über eine Verfügungsbeschränkung den in § 17 GBO verankerten Grundsatz der Entscheidungsreihenfolge zu beachten,[64] eine Verletzung macht das Grundbuch aber nicht unrichtig.[65]
Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kann Gesetzesänderungen (z.B. über Einführung eines Genehmigungszwangs oder gesetzlichen Vorkaufsrechts) in aller Regel keine Rückwirkung beigemessen werden.
Rechtsvorgänge, die nicht eintragungsfähig und dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs entzogen sind, bedrohen den Grundstücksverkehr (dazu siehe § 1 Einl. Rdn 10 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit aller am Grundstücksverkehr Beteiligten wird man Abhilfe schaffen müssen.
[64] Siehe auch allg. Meikel/Böttcher, Einl. D 8, 9; zur Anwendung des § 17 GBO Meikel/Böttcher, § 17 Rn 24; Eickmann/Böttcher, Grundbuchverfahrensrecht, Rn 339 ff.; Eickmann, Rpfleger 1972, 77; Böttcher, Rpfleger 1983, 49, 55.
[65] Demharter, § 17 Rn 17.

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