Rz. 31
Die Bestimmtheit des schuldrechtlichen Anspruchs richtet sich nach Schuldrecht. Danach müssen der Gläubiger bestimmt, bei Verträgen zugunsten Dritter bestimmbar, der Schuldner bestimmt und der Inhalt der Leistung bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein. Wegen der durch die Vormerkung vermittelten Drittwirkung des gesicherten Anspruchs (Sicherungs- und Rangwahrungswirkung) genügen die Bestimmtheitsanforderungen des Schuldrechts nicht immer den Anforderungen des Sachenrechts, die nicht bei allen dinglichen Rechten gleich streng sind (vgl. § 2 Einl. Rdn 7). Grundsätzlich muss der Anspruch, um vormerkungsfähig zu sein, den für das dingliche Recht geltenden Bestimmtheits- oder Bestimmbarkeitsanforderungen entsprechen, das die Vormerkung vorbereiten soll. In Ausnahmefällen (z.B. wenn die Vormerkung am ganzen Grundstück lastet, der Anspruch sich aber nur auf einen Grundstücksteil bezieht) sind an die Bestimmtheit der Vormerkung keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die des zu sichernden Anspruchs. So bedarf es z.B. keiner näheren Bezeichnung der Teilfläche, wenn das Geländebestimmungsrecht einem Vertragsteil oder Dritten zugewiesen ist. Bezieht sich der Anspruch dagegen auf eine im Vertrag bereits bestimmte Fläche, muss sie in der Bewilligung so genau bezeichnet werden, dass sich ihre Größe und Lage in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei ergibt, z.B. durch Flächenbeschreibung oder allgemein zugängliche Karte (vgl. § 28 GBO Rdn 17 ff.). Der zukünftige oder bedingte Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück kann durch eine Vormerkung gesichert werden, wenn die Quote bei Eintragung noch nicht bestimmt ist; die Bestimmung kann einem Dritten überlassen werden. Der Anspruch auf Aufteilung und Übertragung einer noch zu begründenden Teileigentumseinheit kann vorgemerkt werden, wenn das Sondereigentum so beschrieben ist, dass es in der Örtlichkeit zweifelsfrei festgestellt ist oder wenn ein Bestimmungsrecht eines Vertragspartners besteht.
Rz. 32
Die Erklärungen zu den nach Sachenrecht zu beurteilenden Voraussetzungen müssen dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts entsprechen. Dazu gehören die Erklärungen darüber, dass, von wem, für wen, an welchem Grundstück oder Recht, ob unter Vorbehalt des § 16 Abs. 2, an einer bestimmten Rangstelle die Vormerkung bewilligt wird und welcher Art der im Eintragungsvermerk anzugebende Anspruch ist. Die unterschiedlichen Anforderungen des Schuld-, Sachen- und Grundbuchrechts haben zur Folge, dass nicht jeder schuldrechtlich wirksame Anspruch sachenrechtlich bestimmt genug für eine wirksame Vormerkung oder grundbuchrechtlich verwendbar für die Eintragung einer Vormerkung ist.
Rz. 33
Die Eintragung des Schuldgrundes des vorgemerkten Anspruchs im Grundbuch ist in der Regel entbehrlich, vor allem, wenn der gesicherte Anspruch ohne Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann oder wenn von zwei künftigen Ansprüchen des gleichen Gläubigers, die auf die gleiche Leistung gerichtet sind und deren Entstehung in der gleichen Urkunde vorbereitet ist, je nach der künftigen Entwicklung nur der eine oder der andere Anspruch entstehen kann. Ist der Schuldgrund weder im Eintragungsvermerk noch in der in Bezug genommenen Bewilligung angegeben, darf die Amtslöschung nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfolgen, z.B. wenn die Vormerkung einen so widerspruchsvollen Inhalt hat, dass trotz zulässiger Auslegung der vorgemerkte Anspruch nicht sicher festgestellt werden kann.
Rz. 34
In der Eintragungsbewilligung muss der Schuldgrund schlüssig dargestellt werden. Darauf hat das Grundbuchamt vor der Eintragung notfalls durch Zwischenverfügung zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse hinzuwirken. Als verfahrensrechtliche Eintragungsvoraussetzung muss die Bewilligung zwar nicht alle Einzelheiten des Schuldverhältnisses enthalten. Der Bewilligende darf sich aber nicht nur auf Rechtsausführungen beschränken, sondern muss in der Bewilligung den vorzumerkenden Anspruch und die anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 592 ZPO) schlüssig wiedergeben, damit das Grundbuchamt daraus Art und Inhalt des Anspruchs selbst nachprüfen und seine Vormerkungsfähigkeit feststellen kann.
Rz. 35
Die Wirksamkeit des Anspruchs muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt hat auch nicht zu prüfen, ob das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam ist. Es genügt, dass der Anspruch nach Eintragung der Vormerkung entstehen kann. Denn das Grundbuch ist nicht dazu bestimmt, über die Wirksamkeit des gesicherten Anspruchs Auskunft zu geben. Das Gesetz begründet nämlich (anders als in § 1138 BGB) keine Vermutung und keine Fiktion für das Bestehen des vorgemerkten Anspruchs, ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb des Anspruchs und gestattet die Eintragung einer Vormerkung für einen noch nicht entstandenen "künftigen" Anspruch (siehe Rdn 25 ff.). Gelangt das G...