Rz. 143

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit einer Person die Befugnis, Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Soll das Grundstück im Ganzen genutzt werden, so handelte es sich um einen Nießbrauch, z.B. bei der Nutzung eines Einfamilienhauses samt Garten, wenn dies den gesamten Grundstücksbestand bildet.[507] Eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig, wenn die Eintragung den wesentlichen Inhalt des Rechtes nicht erkennen lässt.[508]

[507] Zur Abgrenzung gegenüber dem Nießbrauch, BayObLG Rpfleger 81, 439 = MittBayNot 1981, 185.

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