Rz. 227
▪ | Das für einen Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht erlischt, wenn es bei einem solchen nicht fristgemäß ausgeübt wird.[834] Es erlischt mit dem Eigentumserwerb eines Dritten auch dann, wenn es nicht ausgeübt werden konnte, insbes. weil dem Eigentumserwerb des Dritten kein Kauf zugrunde lag.[835] Die Löschung des Vorkaufsrechts ist Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO. Ein Unrichtigkeitsnachweis ist im Falle nicht rechtzeitiger Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) kaum denkbar, in den Fällen sonstigen Eigentumserwerbs eines Dritten nicht erforderlich,[836] wenn dieser z.B. auf Zuschlag in der Zwangsversteigerung[837] oder Erbfolge beruht, oder möglich durch notariell beurkundeten Schenkungs- oder Tauschvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB). |
▪ | Das für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht erlischt, wenn es wirksam ausgeübt worden ist. |
▪ | Das nicht vererbliche Vorkaufsrecht (§ 473 BGB) erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Das Vorkaufsrecht ist rückstandsfähiges Recht i.S.d. § 23 GBO.[838] Als möglicher Rückstand ist ähnlich wie bei der Auflassungsvormerkung[839] der Übereignungsanspruch aus dem zu Lebzeiten noch wirksam ausgeübtem Recht anzusehen. |
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