Rz. 15
Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt:
Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigentumsüberganges vorgemerkt bleiben, bis der Anspruchsberechtigte das von vormerkungswidrigen Verfügungen freie Eigentum erhält.[37]
Rz. 16
Die Bezeichnung "Auflassungsvormerkung" hat sich eingebürgert. Begrifflich zutreffender ist die Bezeichnung "Eigentumsvormerkung".[38]
Rz. 17
Schuldrechtlicher Anspruch und dingliches Recht: Die Bezeichnung "Recht" hat sich (begrifflich falsch) für viele schuldrechtliche Ansprüche eingebürgert, die keine dinglichen Rechte sind, zu nennen sind:
▪ | Ankaufs-, Options-, Grunderwerbsrecht (siehe Rdn 51); |
▪ | Vorkaufsrecht, das entweder ein dingliches Recht (§§ 1094 ff. BGB) oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Vorkauf (§§ 463 ff. BGB; siehe hierzu Rdn 53) sein kann; |
▪ | Wiederkaufs-, Rückkaufs-, Rückerwerbsrecht (siehe Rdn 54). |
Deshalb ist in diesen Fällen die Bezeichnung "Vormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts (Wiederkaufs-, Vorkaufsrechts)" unzutreffend[39] und muss richtig lauten: "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus der Ankaufsvereinbarung (Wiederkaufs-, Rückerwerbs-, Vorkaufsvereinbarung; Verkaufsangebot)". Es handelt sich um eine Vormerkung für einen bedingten oder künftigen Anspruch, was im Eintragungsvermerk verlautbart werden kann, aber nicht muss.
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