Rz. 86
Eintragungsfähig sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur als Inhalt eines Erbbaurechts (§ 5 ErbbauRG), Wohnungs- oder Teileigentums (§ 12 WEG), Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 35 WEG). Dazu siehe § 3 Einl. Rdn 85 ff., 180 ff.
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