Rz. 261

Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist regelmäßig ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.[920] Der Inhalt der Reallast ist vielfältiger,[921] hier kann die Zahlung einer Geldrente vereinbart werden, die Leistung von Naturalien, Nahrungsmitteln, Strom, Wasser, Arzneimitteln, Tragung von Arztkosten, auch die Vornahme von Handlungen ist dabei regelmäßig Rechtsinhalt, die Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung sauber und warm zu halten, zu putzen und zu waschen, im Krankheitsfalle den Berechtigten auch zu pflegen. Im Rahmen des Altenteils ist ausnahmsweise auch eine einmalige Leistung als Inhalt der Reallast möglich, zum Beispiel die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten für den Berechtigten.

Für die einzelnen Rechte gilt: Jedes Recht muss nach Inhalt, Berechtigungsverhältnis und Belastungsgegenstand einzeln zulässig bestimmt werden (kein Wohnungsrecht am Ackergrundstück). Durch die Bezeichnung als Altenteil nach § 49 GBO wird lediglich die Eintragung in das Grundbuch erleichtert.[922]

 

Rz. 262

Die Rechte aus dem Altenteil sind regelmäßig auf den Tod des Berechtigten beschränkt bestellt (beim Wohnungsrecht §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB). Eine wichtige Ausnahme gilt dann, wenn Inhalt der Reallast auch die Tragung von Beerdigungskosten und die Grabpflege sind. Dann besteht die Reallast als vererbliches Recht für den Erben des Berechtigten weiter, der Grundstückseigentümer ist nun ihm gegenüber zu dieser Leistung verpflichtet. Eine Löschung des Rechts mit Todesnachweis nach §§ 22, 23 GBO ist dann ausgeschlossen.[923]

[920] Zu Einzelfragen Hartung, Rpfleger 1978, 48.
[921] Eingehend Staudinger/Reymann, BGB, Vor § 1105 Rn 72 ff.
[922] Umfassend Meikel/Böhringer, GBO, § 49 Rn 85 ff.
[923] BayObLG Rpfleger 1983, 308; BayObLG Rpfleger 1988, 98; OLG München FGPrax 2012, 250 = NotBZ 2012, 470; OLG München NotBZ 2013, 113; abweichend OLG Hamm Rpfleger 1988, 248.

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