Rz. 25
Nicht jeder künftige Anspruch ist vormerkungsfähig. Denn ein künftiger Anspruch ist noch kein Anspruch. Vormerkungsfähig ist ein künftiger Anspruch nur, wenn sein Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, dass eine wenn auch nur vorläufige, aber vom Verpflichteten nicht mehr einseitig zerstörbare Bindung an das Rechtsgeschäft besteht, die nicht mehr von der Willkür des künftig Verpflichteten abhängig sein darf. Vormerkungsfähigkeit ist z.B. zu bejahen, wenn seine Entstehung nur noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Eingetragen werden kann auch eine Vormerkung, die gesetzliche Rückübertragungsansprüche, wie die des Schenkers gem. §§ 528, 530 BGB sichern soll.
Rz. 26
Schwebend unwirksame Ansprüche sind nur wie künftige Ansprüche vormerkungsfähig. Kennzeichen für sie ist ein Schwebezustand, weil ein nachholbares Wirksamkeitserfordernis (z.B. Genehmigung von Behörden, Gerichten, Dritten) fehlt, mit dessen Eintritt das Rechtsgeschäft rückwirkend von Anfang an wirksam wird. Für die umstrittene Frage ihrer Vormerkungsfähigkeit vor Erteilung der fehlenden Genehmigung ist nach unserer Ansicht zu unterscheiden:
Rz. 27
Sie ist zu bejahen, wenn für den künftig Verpflichteten bereits eine Gebundenheit besteht, wonach er die fehlende Genehmigung herbeiführen und alles unterlassen muss, was die Genehmigung gefährden oder vereiteln könnte. Beispiele: wenn Genehmigung fehlt nach GrdstVG, § 51 BauGB § 75 BVG; §§ 1 ff. Preisklauselgesetz (PrKlG) mit Ausnahmetatbeständen in § 3 Abs. 1; § 1365 BGB; § 5 ErbbauRG; § 12 WEG und bei allen relativen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen. Beim Erfordernis familien- oder betreuungsgerichtlicher Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 5 BGB hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 28
Sie ist zu verneinen, wenn der künftig Verpflichtete nicht in solcher Weise gebunden ist, vor allem, wenn die zur wirksamen Vertretung erforderlichen Erklärungen, Genehmigungen, Beschlüsse noch nicht vorliegen und grundlos verweigert werden können. Beispiele: wenn Genehmigung fehlt durch den ohne Vertretungsmacht Vertretenen, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Eltern, Vormund, Vormundschaftsgericht, Gemeinderat (wenn Beschlussorgan), Aufsichtsbehörden für Gemeinden, Kirchen, Stiftungen.