Rz. 92
Relative Verfügungsverbote, die auf Gesetz beruhen (§ 135 BGB) sind eintragungsfähig als Schutz gegen gutgläubigen Erwerb (§ 135 Abs. 2 BGB). Der Vermerk muss unmittelbar in das Grundbuch eingetragen werden, Bezugnahme genügt nicht.[229]
Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke über gesetzliche Verfügungsverbote können sich noch aus landesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB (Art. 168 EGBGB) ergeben.[230] Sperrvermerke des Versicherungsaufsichtswesens für das Sicherungsvermögen, über das nur mit Zustimmung eines Treuhänders verfügt werden darf, sieht das Versicherungsaufsichtsrecht nicht mehr vor (Vgl. §§ 125 ff. VAG).[231]
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