a) Allgemeines
Rz. 111
Der Inhalt ist in § 1018 BGB geregelt. Gestattet ist erstens die sog. Benutzungsdienstbarkeit, zweitens die Unterlassungsdienstbarkeit und drittens die nachbarrechtliche Dienstbarkeit. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist sehr weit. Zulässig ist eine Kombination der verschiedenen zulässigen Möglichkeiten zu einem einheitlichen Recht.
Rz. 112
Der Inhalt muss bestimmt sein. Er muss gestatten, dass eine im Gebiet des Grundbuchrechtes bewanderte Person über Inhalt und Umfang der Belastung Aufklärung geben kann. Unzulässig ist eine Dienstbarkeit, die für die Bestimmung des Inhalts verschiedene Auslegungen zulässt (z.B. "Nutzung des Grundstücks in Übereinstimmung mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes"). Eine Dienstbarkeit kann auch nicht mit dem Inhalt bestellt werden, der Berechtigte dürfe "jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" ausüben; dies gilt auch dann, wenn die Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist. Die notwendige "Feststellbarkeit für jedermann" verlangt nicht Erkennbarkeit durch Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten. Vielmehr bezieht sie sich gerade auf andere Erkenntnismittel, wie etwa Feststellung des bestehenden Zustandes. Es gilt nichts anderes als bei der Bezeichnung der rechtsgeschäftlich festgelegten Ausübungsstelle. Bezugnahme auf Punkte in der Natur oder auf den vorhandenen Zustand genügt. Daher genügt es, wenn Grundstücksnachbarn sich gegenseitig Dienstbarkeiten zur Belastung, Benutzung und Unterhaltung aller bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen bewilligen. Ist die Verpflichtung nicht ausreichend bestimmt, so kann sie nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
Rz. 113
Als Fälle der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks, für die eine Dienstbarkeit bestellt werden kann, kommen in Betracht:
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Die Benutzung eines Weges oder einer Straße auf dem Grundstück; die Benutzung kann, muss aber nicht notwendig sein, z.B. weil das abseits gelegene Grundstück sonst keinen Zugang zur Straße besitzt. Die Benutzung des Weges oder der Straße ist hier vor allem durch Grunddienstbarkeit zu sichern, weil das Interesse, den Weg benutzen zu können, jeder Eigentümer des abseits gelegenen Grundstücks besitzt und nicht bloß ein bestimmter Berechtigter. |
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Die Sicherung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Sicherungsdienstbarkeit); die Dienstbarkeit wird neben dem schuldrechtlichen Nutzungsvertrag bestellt und ist auf dessen Laufzeit auflösend bedingt bestellt. Sie sichert die Interessen des Mieters oder Pächters für den Fall eines Eigentumswechsels oder Störungen im Mietverhältnis. |
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Die Sicherung nachbarrechtlicher Beziehungen; hier sind zu erwähnen der Überbau über eine Grundstücksgrenze, das Einhalten des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Bauabstands zur Grenze oder das Betreten eines Grundstücks durch den Nachbarn zur Erhaltung einer Anlage, z.B. eines Zaunes. Auch die bestimmte Art der Bebauung eines Grundstücks kann nachbarrechtlichen Interessen im Hinblick auf die einheitliche Bebauung einer Siedlung dienen, z.B. bei Bestimmung der Fenstergröße oder der Farbgebung eines Hauses. Der Inhalt der Dienstbarkeit, mit welcher solche Interessen geschützt werden sollen, besteht dann nicht in der Benutzung des Grundstücks durch den Berechtigten, sondern in dem Verbot an den Grundstückseigentümer, bestimmte Handlungen vorzunehmen, z.B. das Haus in anderen als den erlaubten Farben zu streichen. |
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Die Unterhaltung einer Anlage durch den Berechtigten ist typischer Anwendungsbereich einer Dienstbarkeit als Benutzungsrecht. Die Anlage kann ein Brunnen sein, ein Schuppen oder Bauwerk, eine Pumpanlage, eine Trafostation, ein Funkmast oder eine sonstige bauliche Anlage. Der Berechtigte muss hier zum Betreten des Grundstücks berechtigt sein, um die Anlage benutzen und unterhalten zu können. Damit ist das Verbot an den Eigentümer verbunden, Handlungen, die der Anlage schaden könnten, vorzunehmen, z.B. im Bereich der Anlage Bäume oder Sträucher zu pflanzen. |
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Unter- oder oberirdische Leitungen zur Elektrizitätsversorgung, zur Wasser- und Gasversorgung, zur Kanalisation oder zum Fernmeldebetrieb sind ebenfalls durch Dienstbarkeit auf den von ihnen betroffenen Grundstücken zu sichern. Da die Leitung eine Vielzahl von Grundstücken betrifft, sind jeweils auf allen betroffenen Grundstücken inhaltsgleiche Dienstbarkeiten zu bestellen. Diese umfassen für den Berechtigten das Recht, das Grundstück zum Zwecke der Instandhaltung der Leitung betreten zu dürfen, dem Eigentümer wird verboten, innerhalb eines Schutzstreifens Bebauungen oder Anpflanzungen vorzunehmen, die der Leitung schaden könnten. In aller Regel kommt hier die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit z.B. für das Energieversorgungsunternehmen oder den Betreiber der Leitung in Betracht und nicht einer Grunddienstbarkeit für das Kraftwerksgrundstück. |
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Die Sicherung von Bezugsverpflichtungen und... |