Rz. 13
Die Vormerkung als sachenrechtliches Sicherungsmittel kann im Wege sog. gutgläubigen Ersterwerbs erworben werden, wenn die Bewilligung von einem Nichtberechtigten abgegeben worden ist, der als Berechtigter im Grundbuch eingetragen war (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Berechtigte verfügungsbeeinträchtigt war (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB).[20] Sie ermöglicht aber keinen gutgläubigen Erwerb eines nicht bestehenden Anspruchs,[21] fingiert nicht das Bestehen des Anspruchs[22] und heilt einen Formmangel des schuldrechtlichen Geschäfts nicht.[23]
Wird ein bestehender Anspruch, für den eine Vormerkung eingetragen, aber sachenrechtlich nicht wirksam entstanden ist, an einen gutgläubigen Zweiterwerber weiterübertragen, so erwirbt dieser mit dem bestehenden Anspruch auch die Vormerkung (sog. gutgläubiger Zweiterwerb).[24] Wegen der Abhängigkeit des Vormerkungserwerbs vom Bestand des Anspruchs bietet die abgetretene Vormerkung aber nie die gleiche Sicherheit wie die originäre.[25]
Davon zu unterscheiden ist der gutgläubig lastenfreie Erwerb bei Abtretung der wirksam bestehenden Vormerkung (richtig: Abtretung des zugrundeliegenden gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs): Ein gutgläubiger Zweiterwerber eines Grundstücks – auch wenn die Auflassung im Kaufvertrag erklärt ist – erwirbt lastenfrei,[26] wenn sich die Übereignung durch den Veräußerer an den Zweiterwerber als Erfüllung des gesicherten Anspruchs darstellt.[27]
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