Rz. 151
Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet. Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB. Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es handelt sich dann um ein einheitliches dingliches Recht, das verschiedene Arten der Belastungen in sich vereinigt. Welche Belastungsart gemeint ist, muss aber in der Eintragungsbewilligung und im Grundbucheintrag zweifelsfrei gekennzeichnet sein.
Rz. 152
Im Einzelnen gilt bspw.:
Zum Recht, in einzelnen Beziehungen zu nutzen (dazu auch Rdn 116 ff.): Das Recht, ein Grundstück zu nutzen oder nutzen zu lassen, kann nicht Inhalt sein, auch nicht für einen Teil des Grundstücks, ebenso, dass einem Berechtigten die Nutzung der gesamten Grundstücksfläche überlassen wird, auf der ein Freizeitzentrum errichtet werden soll. Zulässig ist die Begründung eines Teilrechtes (Mitbenutzung) am ganzen Grundstück. Wege- und Durchfahrtsrechte können sich in der Ausübung auf die ganze Fläche des Grundstücks erstrecken oder auf bestimmte Teile beschränken. Das Recht dritter Personen (Besucher, Kunden usw.) den Weg zu benutzen, bedarf jedoch im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit einer besonderen Gestattung des Grundstückseigentümers. Eine an sich zulässige Auslegung sollte durch entsprechend klare Fassung der Eintragungsbewilligung vermieden werden.
Zulässig ist das Recht zur Entnahme von Bodenbestandteilen, zur Mitbenutzung von Gleisanlagen. Nicht zulässig ist eine Dienstbarkeit im Hinblick auf die Jagdausübung (§ 3 Abs. 1 BJagdG).
Zulässig ist die Verwendung des Grundstücks für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke, soweit kein Nießbrauch vorliegt. Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb eines Kabelfernsehens und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
Rz. 153
Beim Ausschluss gewisser Handlungen muss in der Eintragungsbewilligung zweifelsfrei, bestimmt werden, welche Handlungen im Einzelnen zu unterlassen sind. Nur einzelne, nicht alle Benutzungsarten sind ausschließbar. Die Nennung der erlaubten Handlungen genügt. Dem Eigentümer muss eine tatsächliche oder rechtliche Nutzungsart verbleiben. Bei Wohnungseigentum oder Teileigentum genügt für den Eigentümer die Nutzung des Miteigentumsanteils. Die Grenze zur Unzulässigkeit liegt dort, wo durch die Dienstbarkeit eine Verpflichtung zu positivem Tun entsteht. Zulässig ist, wenn nur mittelbarer tatsächlicher Druck entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der Dienstbarkeit nur eine "sinnvolle" Nutzung übrig bleibt, weil der Eigentümer diese Nutzung auch unterlassen kann, ohne die Dienstbarkeit zu verletzen. Daher ist die Untersagung zulässig, das Grundstück zu anderen Zwecken als zum Betrieb einer Behindertenwerkstatt zu nutzen. Weiterhin, Wohnung zu ständig wechselnder Belegung zu nutzen oder selbst zu beziehen oder das belastete Grundstück mit anderen Brennstoffen als Flüssiggas, ausgenommen offenes Kaminfeuer, zu beheizen. Zulässig ist daher, wenn die Dienstbarkeit nur wirtschaftlich den Eigentümer zu einem bestimmten Handeln zwingt.
Die Eintragung darf nur abgelehnt werden, wenn eindeutig feststeht, dass dem Eigentümer keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt. Der Ausschluss jeder Nutzung einer Wohnung durch Dritte ist unzulässig. Die zu unterlassenden Handlungen müssen zu den belasteten Grundstücken in Beziehung stehen. Es muss sich um Maßnahmen tatsächlicher Art handeln, Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verfügungsfreiheit sind unzulässig.
Die Verpflichtung, auf einem Grundstück eine Gastwirtschaft oder Bierverkaufsstelle nur mit Zustimmung einer Brauerei zu betreiben, stellt keine rechtliche Verpflichtung des belasteten Eigentümers dar und ist daher zulässig. Dass der Eigentümer auch in der rechtlichen Verfügungsmacht beschränkt ist, schadet nicht. Jedoch ist es unzulässig, auf einem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers zu vertreiben.
Bei Dienstbarkeiten zur Sicherung von Wettbewerbsverboten ist zu beachten: Jede mögliche Handlungsart kann ausgeschlossen werden, bspw. der Betrieb einer Tankstelle, eines Flaschenbierhandels. Bei Bezugs-, Lagerungs- und Handelsverboten muss das Verbot die gesamte Tätigkeitsart umfassen.
Die zeitlich völlig unbeschränkte Unterlassungspflicht zur Sicherung von Wettbewerbsverboten ist sittenwidrig; wegen der Abstraktheit des dinglichen Rechtes wirkt dies jedoch nur dann auf die Dienstbarkeit...