I. Eintragungsfähigkeit allgemein
Rz. 77
Zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Verfügungsbeeinträchtigung handelt, wenn ja, ob sie absoluter, relativer oder vertraglicher Art ist, einen gutgläubigen Erwerb verhindert, mit Grundbucheintragung oder außerhalb des Grundbuchs entsteht, auf privatem oder öffentlichem Recht beruht und ob das Gesetz ihre Eintragungsfähigkeit regelt.
Die Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeeinträchtigungen sowohl des Privatrechts vor allem aber des öffentlichen Rechts ist gesetzlich nicht systematisch geregelt. Es werden unterschiedliche Meinungen vertreten:
Eintragungsfähig sind als Schutz gegen einen gutgläubigen Erwerb unbestritten alle relativen, nicht eintragungsfähig absolute und vertragliche Verfügungsbeschränkungen, sofern sie nicht durch eine abweichende Gesetzesbestimmung für eintragungsfähig erklärt werden.
Rz. 78
Verfügungsverbote des öffentlichen Rechts entstehen und erlöschen außerhalb des Grundbuchs und schließen einen gutgläubigen Erwerb aus. Sie sind deshalb nicht eintragungsbedürftig und nicht eintragungsfähig, sofern das Gesetz nicht ihre Eintragung ausdrücklich vorschreibt oder zulässt.
Rz. 79
Bei Verfügungsbeschränkungen, deren absolute oder relative Natur umstritten bzw. deren Eintragungsfähigkeit nicht gesetzlich geregelt ist, ist die Bestimmung der Eintragungsfähigkeit schwieriger. Es gibt nämlich unstreitig Verfügungsverbote und andere Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts, die nicht eintragungsbedürftig, aber eintragungsfähig sind und vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht erfasst werden (z.B. die Vermerke über die Einleitung eines Umlegungs-, Enteignungs-, Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens; siehe hierzu auch § 1 Einl. Rdn 79, 97).
Rz. 80
Unter Beachtung des Wirksamwerdens und der Wirkungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkungen sowie der Funktion des Grundbuchs lässt sich eine logische Systematik erstellen. Verfügungsbeschränkungen sind danach eintragungsfähig:
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Wenn die Eintragung (ausnahmsweise) konstitutiv wirkt, also die Beschränkung erst herbeiführt, das Gesetz ihre Eintragung vorschreibt oder zulässt oder an ihre Eintragung oder Nichteintragung eine Rechtswirkung, insbes. die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs, knüpft oder |
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Wenn zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung über die Eintragungsfähigkeit fehlt, die Eintragung wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Unsicherheit im Grundstücksverkehr aber notwendig ist, weil die Verfügungsbeschränkung sonst im Rechtsverkehr nicht genügend erkennbar wäre (siehe § 1 Einl. Rdn 11). |
Rz. 81
Eintragungsfähig sind demnach von den Verfügungsbeschränkungen (gleich ob privat- oder öffentlich-rechtlich):
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alle relativen als Schutz gegen gutgläubigen Erwerb (§ 135 Abs. 2 BGB); |
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von den absoluten diejenigen,
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die nur durch Eintragung entstehen, |
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die nur bei Eintragung einen gutgläubigen Erwerb verhindern, |
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die ohne Grundbuchvermerk nicht erkennbar wären; |
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von den rechtsgeschäftlichen (§ 137 BGB) nur diejenigen, die durch Eintragung Inhalt eines eintragungsfähigen Rechts werden können. |
Nicht eintragungsfähig sind die Verfügungsbeschränkungen, deren Eintragungsfähigkeit durch das Gesetz ausdrücklich oder bei Gesetzesauslegung verneint wird. Die umgekehrte Regelung, wonach die Eintragungsfähigkeit nur besteht, wenn sie "gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist", gilt nur für öffentliche Lasten (§ 54 GBO) und kann wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs auf Verfügungsbeschränkungen privat- oder öffentlich-rechtlicher Art nicht angewendet werden.
II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung
Rz. 82
Es gilt der Antragsgrundsatz, sofern nicht ausnahmsweise die Eintragung von Amts wegen vorgeschrieben ist (z.B. §§ 5...