Rz. 186
Berechtigte können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG) sein.[716] Der Nießbrauch kann nicht als subjektiv-dingliches Recht für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Bei einer Mehrzahl von Personen ist eine Berechtigung nach Bruchteilen[717] möglich oder eine Gesamtberechtigung entsprechend § 428 BGB.[718] Gesamthandsberechtigung nach § 432 BGB wird nicht für zulässig erachtet.[719] Eine Nießbrauchsbestellung für minderjährige Kinder durch die Eltern als Eigentümer des Grundstücks begegnet vor allem familienrechtlich Schwierigkeiten (§§ 1626, 1629, 1824 Abs. 2, 181 BGB);[720] sie kann auch steuerrechtlich zweifelhaft sein.[721] Durch die Begründung des gesetzlichen Begleitschuldverhältnisses beinhaltet die Nießbrauchsbestellung regelmäßig keinen rechtlichen Vorteil i.S.d. § 107 BGB.[722]
Rz. 187
Ein Eigentümernießbrauch ist zulässig.[723] Insbesondere sprechen praktische Gründe, etwa bei bevorstehender Veräußerung oder Übergabe an Kinder, für die Zulassung.[724] Allgemein ist das Eigentümerrecht bei beschränkten dinglichen Rechten zulässig, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse besteht. Ohne weiteres zulässig ist ein Nießbrauch am ganzen Grundstück für einen Miteigentümer.[725]
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