1. Allgemeines
Rz. 99
Die Grunddienstbarkeit erzeugt dingliche Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen dem dienenden und herrschenden Grundstück (oder grundstücksgleichen Recht). Da sie mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück untrennbar verbunden ist, bildet sie einen Bestandteil dieses Grundstücks (§ 96 BGB). Mit der Bewilligung einer "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit" zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks kann eine Grunddienstbarkeit gewollt sein.
2. Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück)
Rz. 100
Belastungsgegenstand können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sein. Grundstücksgleiche Rechte sind außer dem Erbbaurecht (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG), die in den Art. 63, 68, 196 EGBGB erwähnten, der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Erbpacht-, Abbau- und sonstigen Rechte. Keine grundstücksgleichen Rechte sondern echtes Grundstückseigentum sind Wohnungs- und Teileigentum und selbstständiges Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet. Auch sie können mit einer Dienstbarkeit belastet werden, wenn sich der Ausübungsbereich auf das konkrete Wohnungs- oder Teileigentum oder das Gebäude erstreckt. Soll das ganze Grundstück belastet werden, bedarf es der Bewilligung sämtlicher Eigentümer bei Wohnungs- und Teileigentum oder der Bewilligung auch des Grundstückseigentümers bei Gebäudeeigentum. Der WEG-Verwalter ist nicht kraft § 9b Abs. 1 WEG befugt, die Eintragung zu bewilligen.
Rz. 101
Ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere Grundstücke mit der gleichen Dienstbarkeit belastet werden können, ist streitig. Die Frage ist zu bejahen, jedenfalls dann, wenn sich der Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein unbebautes Grundstück als Gartenland wegen eines Wohnungsrechtes belastet wird.
Rz. 102
Dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstücke im öffentlichen oder privaten Besitz – insbes. öffentliche Wege – können Belastungsgegenstand sein, soweit nicht die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung der betreffenden Fläche entgegensteht.
Bedeutung hat dies für das Bestehenbleiben von Dienstbarkeiten bei Zuschreibung von Grundstücksflächen zu öffentlichen Straßen. Eine grundsätzliche Löschung der Dienstbarkeiten ist nicht empfehlenswert, da bei einer Entwidmung der öffentlichen Fläche unvorhergesehene neue Rechtslagen entstehen können.
Auch mehrere inhaltsgleiche und sich dadurch gegenseitig beeinträchtigenden Dienstbarkeiten können mit gleichem Rang für jeweils verschiedene Berechtigte bestellt werden. Dies ist gerade bei dem Gemeingebrauch dienenden Grundstück relevant, wenn eine Dienstbarkeit zugunsten der Kommune oder des Landkreises bestellt wird und eine inhaltsgleiche zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Der Gemeingebrauch kann auch landesrechtlich durch Baulast gesichert werden (dazu Rdn 170 ff.).
Rz. 103
Auch buchungsfreie und nicht eingetragene Grundstücke können Gegenstand einer Dienstbarkeit sein. Hierfür gelten die in Art. 128 EGBGB vorbehaltenen landesrechtlichen Vorschriften.
Rz. 104
Zulässig ist die Belastung realer Grundstücksteile, d.h. bestimmter abgegrenzter Grundflächen, die zusammen mit anderen unter einer einheitlichen Nummer im Bestandsverzeichnis vorgetragen sind. Die sonst erforderliche vorherige Abschreibung (§ 7 Abs. 2 GBO) ist nicht erforderlich, wenn keine Verwirrung zu befürchten ist und eine amtliche Karte (§ 2 Abs. 3 GBO) vorgelegt wird. Wird ein belastetes Grundstück mit einem Teil des herrschenden Grundstücks vereinigt, so erstreckt sich die Dienstbarkeit nicht auf den zum dienenden Grundstück hinzugekommenen Grundstücksteil.
Davon zu unterscheiden ist die Belastung des ganzen Grundstücks bei gleichzeitiger Beschränkung der Ausübung auf eine bestimmte Teilfläche (vgl. §§ 1023, 1026 BGB). In diesem Fall kommt § 7 GBO nicht zur Anwendung. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis oft die Festlegung der Teilfläche. Sie muss so genau bezeichnet sein, dass sie aus dem Eintragungsvermerk selbst in Verbindung mit der darin in zulässigem Umfang in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar ist. Die Eintragungsbewilligung muss diese Fläche daher wörtlich oder im Zusammenhang mit einer Karte genau bezeichnen. Die Fläche kann auch dadurch im Grundbuch bezeichnet werden, dass sie in den bezuggenommenen Eintragungsbewilligungen oder sonstigen Eintragungsgrundlagen durch weitere Bezugnahme auf eine bereits bestehende Anlage oder auf andere Merkmale beschrieben wird, die für jedermann in der Natur ohne weiteres erkennbar sind. Die Merkmale brauchen nicht unveränderlich zu sein. Es genügt, wenn sie die Ausübungsstelle im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestimmen. Enthält die Eintragungsbewilligung die Befugnis des Eigentümers des herrschenden oder dienenden Grundstücks, die von der Ausübung betroffene Fläche nach eigener Wahl irgendwo auf dem dienenden Grundstück tatsächlich festzulegen, so ist ...