1. Begriff § 1090 BGB
Rz. 143
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit einer Person die Befugnis, Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Soll das Grundstück im Ganzen genutzt werden, so handelte es sich um einen Nießbrauch, z.B. bei der Nutzung eines Einfamilienhauses samt Garten, wenn dies den gesamten Grundstücksbestand bildet. Eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig, wenn die Eintragung den wesentlichen Inhalt des Rechtes nicht erkennen lässt.
2. Belastungsgegenstand
Rz. 144
Er ist der Gleiche wie bei der Grunddienstbarkeit (vgl. Rdn 100 ff.), auch das eigene Grundstück (vgl. Rdn 146). Die Dienstbarkeit kann als Gesamtbelastung bestellt werden, wenn sich ihr Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt.
3. Berechtigter
Rz. 145
Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit muss eine individuell bestimmte – natürliche oder juristische – Person sein. Auch jur. Personen des öff. Rechts, wie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften, insbes. Gemeinden können Träger sein. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine jur. Person setzt nicht zwingend voraus, dass das Recht, z.B. ein Wohnbesetzungsrecht, zeitlich beschränkt ist. Die Begründung muss in der Weise erfolgen, dass die Dienstbarkeit entweder dem Interesse der Gemeinde oder dem Interesse der Gemeindebürger oder der Allgemeinheit zugutekommt. Zu beachten ist jedoch, dass das Recht nicht bestimmten oder allen Grundstücken der Gemeinde, sondern dieser selbst als Interessenvertretung der Allgemeinheit zusteht. Zulässig ist bspw. eine Dienstbarkeit für die Gemeinde dahingehend, dass ein Grundstück für keinen anderen Zweck als für das Einstellen von Kraftfahrzeugen und deren Zufahrt benutzt werden darf. Behörden und Dienststellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können daher nicht Träger von Dienstbarkeiten sein.
Rz. 146
Dienstbarkeitsberechtigter kann auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks sein. Ob eine Eigentümerdienstbarkeit ohne jede Einschränkung bestellt werden kann, ist bestritten. Die Rechtsprechung verlangt für die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses, bspw. die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks. Dies ist abzulehnen. Die Frage, ob dieses Bedürfnis in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist, ist nicht entschieden. Ein solcher Nachweis dürfte stets schwierig sein. Würde man auf den Nachweis verzichten, wäre die Einschränkung der Rechtsprechung ohnehin weitgehend ohne Bedeutung. Ein Grund für die Einschränkung der Rechtsprechung ist darüber hinaus nicht ersichtlich, da für die persönliche Dienstbarkeit die allgemeine Grenze gilt, dass sie einen Vorteil bieten muss (vgl. unten Rdn 150). Dieser Nachweis braucht in der Form des § 29 GBO jedoch nicht geführt werden. Das Grundbuchamt kann daher die Eintragung nur ablehnen, wenn diese offensichtlich niemand einen erlaubten Vorteil bringt oder dieser Vorteil bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen hinreichend gesichert ist, da ein Rechtsschutzbedürfnis, das dem "Vorteil" entspricht, dann nicht vorhanden ist.
Zugunsten eines Miteigentümers kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Hinblick auf § 1009 Abs. 1 BGB auf jeden Fall ohne Bedürfnisprüfung bestellt werden, auch wenn damit gegen familiäre oder rechtliche Streitigkeiten vorgebeugt werden soll.
Rz. 147
Berechtigter kann auch eine Mehrheit von Personen sein. Die BGB-Gesellschaft kann ebenfalls Berechtigte sein. Möglich ist eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn das Recht teilbar ist, also das Maß der Nutzungen quantitativ festgesetzt ist, bspw. bei Weide-, Forst- und Ausbeuterechten. Ist das Recht unteilbar, so sind Gesamtberechtigungen nach § 428 BGB möglich, auch beim Leibgeding; bei letzterem bedarf es zur Löschung dann der Bewilligung aller Berechtigten. Möglich ist auch die Bestellung mehrerer selbstständiger Dienstbarkeiten gleichen Inhalts und Ranges zugunsten verschiedener Berechtigten mit der Folge, dass die Dienstbarkeiten sich gegenseitig nur in der tatsächlichen Ausübung ihrer Befugnisse beschränken.
Rz. 148
Nicht möglich ist die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person "und deren Rechtsnachfolger", da die Dienstbarkeit unvererblich und grundsätzlich unübertragbar ist. Eine Umdeutung ist unter Umständen dahingehend möglich, dass das Recht zulässigerweise unter einer auflösenden Bedingung oder mit einem Endtermin für die eine Person und unter einer aufschiebenden Bedingung bzw. einem Anfangstermin für die andere bestellt wurde.
Zulässig ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für zwei Berechtigte mit der Maßgabe, dass das Recht nach dem Tod des einen dem Überlebenden in vollem Umfang zustehen soll. Unzulässig ist bei einer Dienstbarkeit der Zusatz, da...