Rz. 60
Aus dem Wesen des Widerspruchs ergibt sich, dass seine Eintragung unzulässig ist, wenn er sich gegen eine keinem gutgläubigen Erwerb zugängliche Eintragung richten würde.
Beispiele:
Widerspruch gegen eine Vormerkung, die nicht gutgläubig erworben werden kann, z.B. Vormerkung für einen nichtigen Anspruch (siehe hierzu Rdn 20);[168] Widerspruch gegen Widerspruch;[169] Widerspruch gegen Verfügungsbeschränkung;[170] Widerspruch gegen eine nicht eintragungsfähige Vereinbarung über das Schuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten (siehe § 3 Einl. Rdn 195). Widerspruch gegen die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung; dagegen ist ein Widerspruch zulässig gegen die zu Unrecht erfolgte Löschung einer Verfügungsbeschränkung (siehe § 22 GBO Rdn 108).[171]
Zu den Folgen der unzulässigen Eintragung siehe § 2 Einl. Rdn 120 ff.; zur Unrichtigkeit eines Widerspruchs vgl. § 22 GBO Rdn 97 ff.
Rz. 61
Widerspruch und Vormerkung haben die gleiche Rechtsnatur und für bestimmte Voraussetzungen gleiche rechtliche Regelungen (§§ 899 Abs. 2, 885 BGB). Trotzdem bestehen Wesensunterschiede:[172] Die Vormerkung dient der Verwirklichung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung (siehe Rdn 3, 9), der Widerspruch dem Schutz eines dinglichen Berichtigungsanspruchs). Treffend wird bei Baur/Stürner formuliert:[173] "Die Vormerkung prophezeit (eine künftige Rechtsänderung), der Widerspruch protestiert (gegen die Richtigkeit des Grundbuchs)."
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