Rz. 60

Aus dem Wesen des Widerspruchs ergibt sich, dass seine Eintragung unzulässig ist, wenn er sich gegen eine keinem gutgläubigen Erwerb zugängliche Eintragung richten würde.

 

Beispiele:

Widerspruch gegen eine Vormerkung, die nicht gutgläubig erworben werden kann, z.B. Vormerkung für einen nichtigen Anspruch (siehe hierzu Rdn 20);[168] Widerspruch gegen Widerspruch;[169] Widerspruch gegen Verfügungsbeschränkung;[170] Widerspruch gegen eine nicht eintragungsfähige Vereinbarung über das Schuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten (siehe § 3 Einl. Rdn 195). Widerspruch gegen die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung; dagegen ist ein Widerspruch zulässig gegen die zu Unrecht erfolgte Löschung einer Verfügungsbeschränkung (siehe § 22 GBO Rdn 108).[171]

Zu den Folgen der unzulässigen Eintragung siehe § 2 Einl. Rdn 120 ff.; zur Unrichtigkeit eines Widerspruchs vgl. § 22 GBO Rdn 97 ff.

 

Rz. 61

Widerspruch und Vormerkung haben die gleiche Rechtsnatur und für bestimmte Voraussetzungen gleiche rechtliche Regelungen (§§ 899 Abs. 2, 885 BGB). Trotzdem bestehen Wesensunterschiede:[172] Die Vormerkung dient der Verwirklichung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung (siehe Rdn 3, 9), der Widerspruch dem Schutz eines dinglichen Berichtigungsanspruchs). Treffend wird bei Baur/Stürner formuliert:[173] "Die Vormerkung prophezeit (eine künftige Rechtsänderung), der Widerspruch protestiert (gegen die Richtigkeit des Grundbuchs)."

[168] KG OLGZ 1978, 122; BayObLG MittBayNot 2000, 38; OLG Düsseldorf DNotI-Report 2000, 113.
[169] RGZ 117, 352.
[170] Grüneberg/Herrler, BGB, § 899 Rn 2; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 41 ff.; Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 202.
[171] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 41.
[172] Zur einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs, wenn sachlich eine Vormerkung geboten wäre, LG Cottbus, Urt. v. 16.6.2022 – 2 O 108/22, juris.
[173] Baur/Stürner, SachenR, § 20 Rn 12 mit Bezugnahme auf Reichel, DogmJ 46, 66.

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