1. Begriffsbestimmung
Rz. 259
Eine besondere Art der Grundstücksbelastung stellt das Altenteil, Auszugs- oder Leibzuchtsrecht oder Leibgeding dar (vgl. auch § 49 GBO Rdn 4 ff., § 10 GBV Rdn 9). Es handelt sich hier nicht um ein eigenes Grundstücksrecht sondern um die Zusammenfassung mehrerer Rechte zu einem bestimmten Zweck. Gesetzlich definiert ist das Altenteil nicht, das Gesetz erwähnt es in bestimmten Zusammenhängen in den Art. 96 EGBGB, § 49 GBO, § 9 EGZVG.
Rz. 260
Das Altenteil ist eine Zusammenfassung mehrerer beschränkter dinglichen Rechte an einem Grundstück. Es ist Inbegriff von Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind und der allgemeinen langfristigen meist lebenslänglichen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen. Das Altenteil hat Versorgungs- und Fürsorgecharakter für den Berechtigten. Eine entsprechende Zweckbestimmung hinsichtlich des belasteten Grundstücks wird nicht gefordert. Auch wesentliches Merkmal ist die wirtschaftliche Einheit des oder der belasteten Grundstücke, sie sollen in ihrer Einheit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Eigentümer darstellen, der dem Berechtigten das Altenteil gewährt. Fehlt es an einem solchen Charakter der Existenzgrundlage für den Übernehmer und der umfassenden Versorgung für den Übergeber, ist ein Altenteil nicht anzunehmen.
Rechte, die durch Altenteil zusammengefasst werden sollen, sind regelmäßig die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, das Wohnungsrecht und die Reallast. Diese sind auch entsprechend ihrem jeweils zulässigen Inhalt nach § 873 BGB zu bestellen. Lediglich die Grundbucheintragung wird durch § 49 GBO erleichtert. Er erlaubt es, die einzelnen Rechte durch einen einheitlichen Eintragungsvermerk als Altenteil in das Grundbuch einzutragen, der genaue Inhalt der Rechte ist durch über § 874 BGB hinaus erweiterte Bezugnahme gedeckt.
2. Regelmäßiger Inhalt der Rechte
Rz. 261
Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist regelmäßig ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Der Inhalt der Reallast ist vielfältiger, hier kann die Zahlung einer Geldrente vereinbart werden, die Leistung von Naturalien, Nahrungsmitteln, Strom, Wasser, Arzneimitteln, Tragung von Arztkosten, auch die Vornahme von Handlungen ist dabei regelmäßig Rechtsinhalt, die Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung sauber und warm zu halten, zu putzen und zu waschen, im Krankheitsfalle den Berechtigten auch zu pflegen. Im Rahmen des Altenteils ist ausnahmsweise auch eine einmalige Leistung als Inhalt der Reallast möglich, zum Beispiel die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten für den Berechtigten.
Für die einzelnen Rechte gilt: Jedes Recht muss nach Inhalt, Berechtigungsverhältnis und Belastungsgegenstand einzeln zulässig bestimmt werden (kein Wohnungsrecht am Ackergrundstück). Durch die Bezeichnung als Altenteil nach § 49 GBO wird lediglich die Eintragung in das Grundbuch erleichtert.
Rz. 262
Die Rechte aus dem Altenteil sind regelmäßig auf den Tod des Berechtigten beschränkt bestellt (beim Wohnungsrecht §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB). Eine wichtige Ausnahme gilt dann, wenn Inhalt der Reallast auch die Tragung von Beerdigungskosten und die Grabpflege sind. Dann besteht die Reallast als vererbliches Recht für den Erben des Berechtigten weiter, der Grundstückseigentümer ist nun ihm gegenüber zu dieser Leistung verpflichtet. Eine Löschung des Rechts mit Todesnachweis nach §§ 22, 23 GBO ist dann ausgeschlossen.