1. Eintragungsvermerk
Rz. 38
Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten, bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis. Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden, eine GmbH in Gründung oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das Gemeinschaftsverhältnis nach § 472 BGB (Vorkaufsrecht), ist keine Gemeinschaftsangabe erforderlich. Der Eintragungsvermerk muss Art und Umfang des Anspruchs enthalten, z.B. dass er auf Einräumung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Rangänderung eines bestimmten dinglichen Rechts (z.B. Erbbaurecht; Grunddienstbarkeit usw.), Übereignung des ganzen Grundstücks, einer Teilfläche, eines bestimmten Miteigentumsanteils oder Begründung von Wohnungseigentum gerichtet ist.
2. Bedingte und befristete Vormerkung
Rz. 39
"Bedingte" oder "befristete" Vormerkungen müssen als solche im Eintragungsvermerk bezeichnet werden. Davon zu unterscheiden ist die Vormerkung für einen bedingten oder befristeten Anspruch (siehe Rdn 23 ff.), bei dem die Bedingung oder Zeitbestimmung nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden muss und die bedingte (befristete) Abtretung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs, die im Grundbuch als solche ausdrücklich eingetragen werden kann und (zur Vermeidung einer Unrichtigkeit) muss. Wurde zur Sicherung eines befristet eingeräumten Ankaufsrechts eine ebenfalls zeitlich befristete Auflassungsvormerkung eingetragen, stellt die Verlängerung der Annahmefrist eine wesentliche Änderung des Inhalts des sich hieraus ergebenden Anspruchs dar, sodass zur Erhaltung der Sicherungswirkung die Verlängerung der Eintragung in das Grundbuch bedarf.
3. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Rz. 40
Bezugnahme auf die Bewilligung oder einstweilige Verfügung ist zur näheren Bezeichnung des Anspruchs gemäß § 885 Abs. 2 BGB zulässig und geboten z.B. wegen der Beschreibung der erst zu vermessenden Fläche.
4. Eine oder mehrere selbstständige Vormerkungen?
Rz. 41
Eine einzige Vormerkung genügt, wenn ein Anspruch identisch bleibt, auch wenn er mehreren Gläubigern gleichzeitig oder nacheinander zusteht, z.B., wenn der Anspruch mehreren in Gemeinschaftsverhältnis stehenden Berechtigten oder zunächst beiden Ehegatten je zur Hälfte und nach Tod des einen dem anderen allein zusteht oder ein Anspruch an mehrere Bedingungen geknüpft ist oder bei einheitlichem Lebenssachverhalt Übereignungsansprüche aus An- und Vorkaufsrecht gesichert werden.
Der Begriff der Sukzessivberechtigung umfasst verschiedene Fallgruppen. Zur sukzessiv ausnützbaren Vormerkung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses siehe § 3 Einl. Rdn 209 ff. Die Identität des gesicherten Anspruchs kann in den häufigen Fällen eines Rückübertragungsanspruchs, der zunächst Ehegatten gemeinsam und später dem Überlebenden von ihnen zustehen soll, durch Erbregelung, Vorausabtretung oder eine entsprechende Gestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses erreicht werden.
Rz. 42
Mehrere selbstständige Vormerkungen sind erforderlich, wenn verschiedene Ansprüche vorliegen, und zwar für jeden Anspruch eine Vormerkung z.B. für den Anspruch, der zunächst nur A und nach Ablauf von 5 Jahren nur B zusteht, falls A dann nicht mehr lebt, oder für Ansprüche des A aus schuldrechtlichen Vereinbarungen über Vorkaufsrecht und Ankaufsrecht (siehe dazu Rdn 51 ff.) oder wenn die Auslegung ergibt, dass zwei Ansprüche zeitlich hintereinander geschaffen werden sollten.