Rz. 43
Anspruch auf Übereignung einer nicht vermessenen Fläche ist vormerkbar, wenn die Fläche so genau bezeichnet ist, dass sich ihre Größe und Lage in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei ergibt oder Flächenbestimmungsrecht nach §§ 315, 317 BGB besteht (im Einzelnen vgl. § 28 GBO Rdn 17).
Rz. 44
Wirksame Ansprüche sind auch vormerkungsfähig bei Abhängigkeit von einer Zug-um-Zug-Leistung oder Vorausleistung oder wenn der Käufer das Wahlrecht auf Übereignung eines von zwei Grundstücken hat, vor Ausübung dieses Wahlrechtes eintragbar an beiden Grundstücken, nachher nur noch am ausgewählten.
Rz. 45
Bedingte oder befristete Ansprüche sind bereits vor Eintritt der Bedingung oder Zeitbestimmung vormerkbar, z.B. aus einem erst mit Baugenehmigung wirksamen Kauf, bei Kauf unter auflösender Bedingung der Kaufpreiszahlung, aus auflösend bedingter Schenkung.
Rz. 46
Schwebend unwirksame Ansprüche sind nach den für künftige Ansprüche geltenden Grundsätzen teils vor und teils erst nach der erforderlichen Genehmigung vormerkungsfähig (vgl. im Einzelnen Rdn 25 ff.).
Rz. 47
Künftige Ansprüche aus Angebot (§ 145 BGB) sind unter den erläuterten Voraussetzungen vormerkungsfähig (siehe Rdn 25):
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Vormerkungsfähig z.B.: Auflassungsanspruch des Angebotsempfängers aus beurkundetem Verkaufsangebot, das für den Anbietenden dauernd oder befristet unwiderruflich ist, das erst nach dem Tod des Anbietenden, nur nach Eintritt einer Bedingung oder zeitlich befristet angenommen werden darf. Vormerkungsfähig ist auch der Anspruch aus einem bedingten und befristeten Angebot. |
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Nicht vormerkungsfähig z.B.: Anspruch aus einem nicht beurkundeten, daher formnichtigen Verkaufsangebot. |
Rz. 48
Künftige Ansprüche aus Vorvertrag sind nur unter den erläuterten Voraussetzungen vormerkbar, z.B. wenn sich der Grundstückseigentümer in einem beurkundeten Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufhauptvertrages verpflichtet hat. Nicht vormerkungsfähig z.B. aus nicht beurkundetem Vorvertrag und nicht für Dritte aus unechtem Vertrag nach §§ 328 ff. BGB, also nicht für Kinder des Übernehmers, wenn sich der Übernehmer gegenüber dem Übergeber zur späteren Übergabe des Grundbesitzes an eines seiner Kinder verpflichtet hat. Bei einem echten Vertrag zugunsten eines noch zu benennenden Dritten ist nur der Anspruch des Versprechensempfängers, nicht der des noch unbekannten Dritten vormerkungsfähig.
Rz. 49
Künftige Ansprüche aus Testament oder Erbvertrag sind vor dem Erbfall nicht vormerkungsfähig, sondern erst, wenn mit dem Erbfall der Anspruch entstanden ist, weil die letztwillige Verfügung wirksam ist und das Grundstück zum Nachlass gehört. Verpflichtet sich aber der Grundstückseigentümer gegenüber dem von ihm erbvertraglich eingesetzten Erben, das Grundstück nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, das Eigentum an dem Grundstück auf den als Erbe Eingesetzten zu übertragen, so kann zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Rz. 50
Erst nach dem Tode des Verpflichteten zu erfüllende Auflassungsansprüche aus Verträgen unter Lebenden sind vormerkungsfähig, z.B. wenn erst die Erben des Schenkers zur Erfüllung der Schenkung verpflichtet sind, aus einem nach dem Tode des Verpflichteten ausübbaren Wiederkaufsrecht oder Ankaufsrecht.
Rz. 51
Ansprüche aus Ankaufsrecht sind differenziert zu beurteilen:
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entweder als Verkaufsangebot (bei einseitigen Erklärungen; siehe dazu Rdn 47); |
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oder als Kaufvorvertrag: in der Regel nur bei unvollständig geregelten Vertragsverhältnissen, die erst durch später zu treffende Vereinbarungen vervollständigt werden müssen (siehe hierzu Rdn 48); |
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oder als bedingter Kaufvertrag, der durch einseitige Ausübungserklärung des Ankaufsberechtigten zustande kommt (siehe hierzu auch Rdn 54). |
Rz. 52
Ansprüche aus Options- oder Grunderwerbsrecht sind nach den Grundsätzen für "Ankaufsrechte" zu beurteilen. Statt "Ankauf" kann der Erwerb im Tauschweg, als Schenkung, gemischte Schenkung, Ausstattung erfolgen.
Rz. 53
Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) sind vormerkungsfähig, auch wenn die Rechtsnatur des Vorkaufsrechts umstritten ist. Die Wirksamkeit und Vormerkungsfähigkeit ist von der Einhaltung der Form des § 311b Abs. 1 BGB abhängig. Auch der Anspruch der Gemeinde aus einem gesetzlichen Vorkaufsrecht kann nach Eintritt des Vorkaufsfalles durch Vormerkung gesichert werden (einzutragen auf Ersuchen der Gemeinde, § 28 Abs. 2 S. 3 BauGB).
Rz. 54
Rückübereignungsansprüche aus Wiederkaufsrecht (§§ 456 ff. BGB) oder "Rücktrittsvorbehalt" (§ 346 BGB) sind durch Ausübung des Wiederkaufsrechts (Rücktrittsrecht) bedingte Ansprüche und als solche vormerkungsfähig, auch wenn dieses Recht nach dem Tode des Verpflichteten ausgeübt werden kann, aber nicht, wenn es bei Eintritt der Bedingung nicht mehr best...