Rz. 30

Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77]

[77] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Kommentierung zu Art. 233 § 6 EGBGB, § 10 GBBerG; Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl C 1126 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2767 ff.; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, Rn 324 ff.; Moser-Merdian/Flik/Keller, Das Grundbuchverfahren in den neuen Bundesländern, Rn 286 ff.

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