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Für die Überleitung der auch heute noch eingetragenen Hypotheken gelten Art. 233 § 3 und § 6 EGBGB. Im Grundsatz bleibende Rechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Art. 233 § 6 EGBGB bestimmt aber Besonderheiten für die Übertragung und Aufhebung der Hypothek:

Für die Übertragung der Hypothekenforderung gelten die Vorschriften des BGB, welche für die Übertragung der durch Sicherungshypothek geregelten Forderung bestehen, entsprechend. Weil die Hypotheken stets Buchrecht ist, bedarf es zur Übertragung gem. § 1154 Abs. 3 und § 873 BGB auch der Grundbucheintragung, gutgläubiger Erwerb ohne Forderung ist ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 2 BGB).
Zur Aufhebung der Hypothek bedarf es nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 1183 BGB, weil aus der Hypothek keine Eigentümergrundschuld werden kann (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Aus dem gleichen Grund ist § 1168 BGB nicht anwendbar (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Damit ist auch die Anwendung des § 27 GBO entbehrlich (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB).[87]
Weil Aufbauhypotheken zumeist zinslos oder nur mit geringem Zinssatz im Grundbuch eingetragen sind, bestimmt Art. 233 § 9 Abs. 3 S. 2 EGBGB eine erleichterte Zinserhöhungsklausel für Zinserhöhungen bis zu 13 % (vergleiche ähnlich § 1119 BGB).
[87] Zum Ganzen Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Art. 233 § 6 EGBGB Rn 14 ff.

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