Rz. 14
Sicherbar ist jede Geldforderung, sie kann bedingt oder befristet sein und muss nicht auf inländische Währung lauten. Eine Grundbucheintragung ist nach § 28 S. 2 GBO aber nur in Euro und den nach der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in EUR (GBEuroVO) v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) zugelassenen Währungen möglich. Eine Eintragung in sog. Kryptowährung ("Bitcoin") ist nicht zulässig, ob dieser Einheit eine Geldfunktion zukommt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Nach § 1113 Abs. 2 BGB kann auch für eine künftige Forderung eine Hypothek bestellt werden. Die Forderung muss dann hinsichtlich Inhalt und Gegenstand bestimmbar sein und mindestens auf der Anwartschaft eines formgerechten Angebots beruhen. Im Hinblick auf eine sonst mögliche, gläubigerschädliche Grundbuchblockade sollten auch auf die Hypothek für eine künftige Forderung die Grundsätze angewendet werden, die von Lehre und Rechtsprechung für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche entwickelt worden sind, eine Sicherung künftiger Forderungen setzt demnach eine Bindung des Schuldners, die einseitig nicht mehr zu beseitigen ist, und die Abhängigkeit der Anspruchsentstehung nur noch vom Willen des Berechtigten voraus (vgl. auch § 6 Einl. Rdn 25). Etwas anderes gilt für die Höchstbetragshypothek, mit der auch bloß mögliche, so also noch nicht den genannten Kriterien genügende Forderungen sicherbar sind.
Forderungen aus einem Wahlschuldverhältnis können durch Hypothek gesichert werden, wenn wenigstens eine von ihnen auf Geldzahlung gerichtet ist. Auch eine sog. verdeckte Höchstbetragshypothek wird für zulässig angesehen. Bei ihr besteht im Innenverhältnis die Abrede, dass die Hypothek nur der jeweiligen Forderung aus einem Kontokorrent diene.
Rz. 15
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die keine öffentlichen Lasten i.S.d. § 54 GBO sind, können jedenfalls durch Sicherungshypothek gesichert werden.
Ansprüche, die eine öffentliche Last darstellen, sind – neben der schon kraft Gesetzes bestehenden dinglichen Sicherung aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG – nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich durch Hypothek sicherbar (vgl. hierzu § 54 GBO Rdn 8 ff.).
Rz. 16
Wertgesicherte Forderungen sind nur in der Form der Höchstbetragshypothek eintragbar, weil § 1113 Abs. 1 BGB für die Verkehrshypothek eine "bestimmte" d.h. in ihrem Umfang feststehende Geldsumme verlangt.
Rz. 17
Eine mehrfache Sicherung ein- und derselben Forderung durch mehrere selbstständige Hypotheken (nicht als Gesamthypothek) ist unzulässig ("Verbot der Doppelsicherung"), da sonst der Gläubiger für nur eine Forderung mehrfach befriedigt werden könnte. Ausnahmen werden bei der Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO zugelassen, sie ist für dieselbe Forderung auch neben der Verkehrshypothek zulässig.
Rz. 18
Eine Auswechslung der gesicherten Forderung ist unter den Voraussetzungen des § 1180 BGB möglich. Ob und in welchem Umfang die Hypothek auch Ersatzforderungen, Bereicherungs- oder Rückgewähransprüche aus dem schuldrechtlichen Forderungsverhältnis sichert, ist umstritten.