Rz. 72
Der Gesetzgeber trug mit dem Gesetz v. 22.6.1977 der Kreditpraxis Rechnung, die stets einen Löschungsanspruch und eine Löschungsvormerkung gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten forderte. Diese bisherige Praxis wurde zum gesetzlichen Regelfall gemacht: Nach § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber dem Grundstückseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung einer Eigentümergrundschuld, die aus einem früheren Fremdrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB oder auch nach §§ 1143 und 1153 BGB entstanden ist. Dieser sog. gesetzliche Löschungsanspruch gehört zum gesetzlichen Inhalt der Hypothek, er kann aber bei Bestellung der Hypothek ausgeschlossen werden (§ 1179a Abs. 5 BGB). Der gesetzliche Löschungsanspruch gegenüber vorrangigen Eigentümergrundpfandrechten hat im Grundbuchverfahren keine Bedeutung, er wird regelmäßig im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht. Es darf nicht verhehlt werden, dass er einen Systembruch innerhalb des Hypotheken- und Grundschuldrechts darstellt. Treffend stellt Wolfsteiner hierzu fest, dass er als früher vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gläubiger als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) für unwirksam hätte erklärt werden müssen, wäre er nicht im Jahre 1977 Gesetz geworden.
Rz. 73
Der gesetzliche Löschungsanspruch bleibt auch bei späterem Eigentumswechsel erhalten (§ 1179a Abs. 1 S. 2 BGB). Veräußert der Grundstückseigentümer nach Entstehen einer Eigentümergrundschuld das Grundstück, wird aus dem Grundpfandrecht zwar eine Fremdgrundschuld, der gesetzliche Löschungsanspruch bleibt aber bestehen. Der gesetzliche Löschungsanspruch ist Kraft gesetzlicher Regelung in § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB mit vormerkungsgesicherter Wirkung ausgestattet. Der Grundstückseigentümer kann nicht mit Wirkung gegen den nachrangigen Gläubiger sein Eigentümerrecht an einen Dritten abtreten.
Rz. 74
Bei den sog. vorläufigen Eigentümergrundschulden nach § 1163 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB besteht der gesetzliche Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 2 BGB erst dann, wenn endgültig keine Fremdhypothek mehr zur Entstehung gelangen kann. Bei dem schon als Eigentümergrundschuld bestellten Grundpfandrecht nach § 1196 BGB entsteht nach dessen Abs. 3 der gesetzliche Löschungsanspruch erst nach einer späteren Vereinigung von Grundschuld und Eigentum.
Rz. 75
Hinsichtlich des Wortlauts des § 1179a Abs. 3 BGB können Missverständnisse auftreten: Der Gesetzgeber wollte hier den Fall regeln, dass der Grundstückseigentümer eine kraft Gesetzes entstandenes Eigentümerrecht an einen Zwischenfinanzierer abtritt, der es dann seinerseits wieder an einen endgültigen Gläubiger abtritt. Es könnte nun passieren, dass der Zwischenfinanzierer der Verfügung über vorrangige Eigentümerrechte zustimmt und insoweit den gesetzlichen Löschungsanspruch des späteren Gläubigers, an den er sein Recht abtreten wird, vereitelt. Dies soll durch § 1179a Abs. 3 BGB verhindert werden.
Rz. 76
Die umfassendste Bedeutung kommt dem gesetzlichen Löschungsanspruch erst im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Insolvenz des Eigentümers zu, erst dann wird er in der Praxis auch durch den nachrangigen Gläubiger geltend gemacht. Durch den Wegfall eines vorrangigen Eigentümerrechtes muss aber ein nachrangiger Berechtigter eines Löschungsanspruchs nicht in jedem Falle voll befriedigt werden.