a) Arten von Nebenleistungen
Rz. 19
Nebenleistungen sind Beträge, die außerhalb des Kapitals zu entrichten sind (vgl. §§ 1115, 1118 BGB); Tilgungsleistungen sind deshalb keine Nebenleistungen. Als mögliche Nebenleistungen sind zu nennen:
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Zinsen. Sie können in einem Prozentsatz oder in einem wiederkehrenden Festbetrag vereinbart werden. Soweit es sich um gesetzlich geschuldete Zinsen handelt (§ 246 BGB), sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1118 BGB). Der Verzugszins des § 288 BGB, der nicht dem gesetzlichen Zins von 4 % (§ 246 BGB) entspricht, ist dagegen wie ein vereinbarter Zinssatz in das Grundbuch einzutragen. Strafzinsen bei unpünktlicher Zahlung sind eintragungsfähig, sofern ihr Entstehen von einem Verschulden (Vertretenmüssen) des Eigentümers abhängt. Die Zinsen der Hypothekenforderung unterliegen der Verjährung (§ 902 Abs. 1 S. 2 BGB) ebenso wie die gesicherte Forderung (beachte aber § 216 Abs. 1 BGB). |
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Kündigungskosten; sie gehören im Rahmen der dinglichen Rechtsverfolgung zu den von § 1118 BGB erfassten Nebenforderungen (vgl. auch § 10 Abs. 2 ZVG). |
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Auszahlungsentschädigung; sie besteht in einem Entschädigungsbetrag für eine höhere Darlehensauszahlung und ist eintragbar. |
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Verwaltungskostenbeiträge; sie sind eintragbar als Prozentsatz oder als Geldbetrag. |
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Bürgschaftsgebühren; eintragungsfähig. |
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Disagio; das Disagio – auch als Auszahlungsverlust oder Damnum bezeichnet – stellt eine Vorauszahlung von Zinsen dar, da der Darlehensnehmer nicht den vollen Betrag des Darlehens erhält, ihn aber zurückzahlen muss; als Ausgleich ist der Nominalzins der Forderung niedriger bemessen. In dieser Form ist das Disagio Teil der Hauptforderung und nicht selbstständig eintragungsfähig. Als Nebenleistung kann es eintragungsfähig sein, wenn der Darlehensgeber den Betrag zwar auszahlt, die Tilgung der Darlehenssumme aber bis zur (vorrangig zu zahlenden) Begleichung des Disagios aussetzt. |
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Geldbeschaffungskosten; eintragungsfähig. |
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Vorfälligkeitsentschädigung; eintragungsfähig. |
b) Eintragung von Zinsen
Rz. 20
Eintragung von Zinsen im Besonderen: Vereinbarte Zinsen sind als Teil der gesicherten Forderung eintragungsfähig und -bedürftig (§ 1115 Abs. 1 BGB); ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung kein Zinssatz, ist die Hypothek unverzinslich, dies muss nicht ausdrücklich eingetragen werden. Der unmittelbaren Eintragung bedarf die Höhe des Zinssatzes; soweit es sich um Jahreszinsen handelt, muss dies nicht ausdrücklich vermerkt werden, Abweichungen sind einzutragen. In der Eintragungsbewilligung müssen der Anfangstag der Verzinsung (Zinsbeginn) und die Fälligkeit der Zinsen angegeben werden. Der Zinsbeginn muss sich aus der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ergeben, eine Bestimmung "Zinsen seit Darlehensauszahlung" oder "seit Valutierung" ist zu unbestimmt und unzulässig, es sei denn, dieser Tag ist kalendermäßig bestimmbar. Zinsbeginn ab "Zugang der Kündigung" ist dahin auszulegen, dass der frühestmögliche Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Der Zinsbeginn kann vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek liegen.
Rz. 21
Ist ein variabler oder gleitender Zinssatz vereinbart, müssen sich die Bedingungen der Zinshöhe aus der Eintragungsbewilligung ergeben. In das Grundbuch wird unmittelbar ein sog. Höchstzinssatz eingetragen, der ebenfalls anzugeben ist, im Übrigen ist auf die Bewilligung Bezug zu nehmen. Fehlt diese Bezugnahme, ist die Eintragung hinsichtlich der Zinsen unwirksam. Auch ein Zinszuschlag fü...