Rz. 20
Eintragung von Zinsen im Besonderen: Vereinbarte Zinsen sind als Teil der gesicherten Forderung eintragungsfähig und -bedürftig (§ 1115 Abs. 1 BGB); ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung kein Zinssatz, ist die Hypothek unverzinslich, dies muss nicht ausdrücklich eingetragen werden. Der unmittelbaren Eintragung bedarf die Höhe des Zinssatzes; soweit es sich um Jahreszinsen handelt, muss dies nicht ausdrücklich vermerkt werden, Abweichungen sind einzutragen. In der Eintragungsbewilligung müssen der Anfangstag der Verzinsung (Zinsbeginn) und die Fälligkeit der Zinsen angegeben werden. Der Zinsbeginn muss sich aus der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ergeben, eine Bestimmung "Zinsen seit Darlehensauszahlung" oder "seit Valutierung" ist zu unbestimmt und unzulässig, es sei denn, dieser Tag ist kalendermäßig bestimmbar. Zinsbeginn ab "Zugang der Kündigung" ist dahin auszulegen, dass der frühestmögliche Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Der Zinsbeginn kann vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek liegen.
Rz. 21
Ist ein variabler oder gleitender Zinssatz vereinbart, müssen sich die Bedingungen der Zinshöhe aus der Eintragungsbewilligung ergeben. In das Grundbuch wird unmittelbar ein sog. Höchstzinssatz eingetragen, der ebenfalls anzugeben ist, im Übrigen ist auf die Bewilligung Bezug zu nehmen. Fehlt diese Bezugnahme, ist die Eintragung hinsichtlich der Zinsen unwirksam. Auch ein Zinszuschlag für den Fall des Verzugs ist zulässig und eintragbar, die Bedingungen für den Eintritt des Verzugs und des Zuschlags sind in der Bewilligung genau anzugeben.
Rz. 22
Sind als Zinsen die Verzugszinsen des § 288 BGB (5 Prozentpunkte über Basiszins) geschuldet, war lange umstritten, ob auch hier ein Höchstzinssatz angegeben werden muss. Praktisch bedeutsam ist dies bei der Zwangssicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO, wenn der Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt worden ist). Der BGH klärte diese Frage im Jahre 2006 dahingehend, dass kein Höchstzins bei der Eintragung angegeben werden muss.