I. Löschungsvormerkung
1. Löschungsvormerkung bis 1978
Rz. 69
Durch Gesetz v. 22.6.1977 (BGBl 1977, 998) ist das Recht der Löschungsvormerkung grundlegend geändert worden. § 1179 BGB in der bis zum 1.1.1978 geltenden Fassung ist anzuwenden auf eine Löschungsvormerkung, die bis zum 31.12.1977 eingetragen worden ist; auf eine Löschungsvormerkung, die nach diesem Zeitpunkt eingetragen wurde, sofern der Antrag vor dem 1.1.1978 beim Grundbuchamt gestellt wurde (Art. 8 § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes v. 22.6.1977); sowie auf eine nach dem Hs. 1 genannten Zeitpunkt eingetragene Löschungsvormerkung, sofern sie zugunsten eines gleich- oder nachrangigen Berechtigten oder zugunsten des eingetragenen Gläubigers des betroffenen Rechts – sofern überhaupt zulässig – bestellt wurde, wenn ein gesetzlicher Löschungsanspruch nicht besteht (Art. 8 § 1 Abs. 1 od. 2 des Gesetzes). Im letzteren Fall ist somit die Löschungsvormerkung alten Rechts auch nach dem 31.12.1977 noch eintragungsfähig.
Zu ihr ist zu bemerken: Wegen des Umfanges der Löschungsverpflichtung genügt Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Berechtigter der Löschungsvormerkung kann jeder sein, der ein Interesse an der Löschung des Rechts hat.
2. Löschungsvormerkung seit 1978
Rz. 70
Die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB in der seit dem 1.1.1978 geltenden Fassung kann nur für den Gläubiger eingetragen werden, dem ein anderes Recht als ein Grundpfandrecht zusteht, oder dem ein Anspruch (auch ein künftiger oder bedingter) auf Einräumung eines solchen Rechts oder auf Eigentumsübertragung zusteht. Zu letzterem gehört auch der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers beim Erbbaurecht (§ 2 Nr. 4 ErbbauRG). Nicht mehr zulässig ist die Löschungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Rechtes, wohl aber zugunsten des Berechtigten eines subjektiv-dinglichen Rechts. Ebenfalls unzulässig ist Löschungsvormerkung zugunsten einer Person, unabhängig von deren Stellung als Berechtigter eines dinglichen Rechts.
Rz. 71
Eintragung: Die Löschungsvormerkung ist auf Bewilligung des betroffenen Eigentümers einzutragen. Sie hat den Berechtigten, mithin das berechtigte Recht, sowie zweckmäßig den Schuldgrund des Löschungsanspruchs zu enthalten. Eintragung erfolgt bei dem betroffenen Recht (Abt. III) in der Veränderungsspalte (§ 12 Abs. 1 Buchst. c GBV, siehe hierzu § 12 GBV Rdn 4).
3. Gesetzlich vorgemerkter Löschungsanspruch
Rz. 72
Der Gesetzgeber trug mit dem Gesetz v. 22.6.1977 der Kreditpraxis Rechnung, die stets einen Löschungsanspruch und eine Löschungsvormerkung gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten forderte. Diese bisherige Praxis wurde zum gesetzlichen Regelfall gemacht: Nach § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber dem Grundstückseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung einer Eigentümergrundschuld, die aus einem früheren Fremdrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB oder auch nach §§ 1143 und 1153 BGB entstanden ist. Dieser sog. gesetzliche Löschungsanspruch gehört zum gesetzlichen Inhalt der Hypothek, er kann aber bei Bestellung der Hypothek ausgeschlossen werden (§ 1179a Abs. 5 BGB). Der gesetzliche Löschungsanspruch gegenüber vorrangigen Eigentümergrundpfandrechten hat im Grundbuchverfahren keine Bedeutung, er wird regelmäßig im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht. Es darf nicht verhehlt werden, dass er einen Systembruch innerhalb des Hypotheken- und Grundschuldrechts darstellt. Treffend stellt Wolfsteiner hierzu fest, dass er als früher vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gläubiger als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) für unwirksam hätte erklärt werden müssen, wäre er nicht im Jahre 1977 Gesetz geworden.
Rz. 73
Der gesetzliche Löschungsanspruch bleibt auch bei späterem Eigentumswechsel erhalten (§ 1179a Abs. 1 S. 2 BGB). Veräußert der Grundstückseigentümer nach Entstehen einer Eigentümergrundschuld das Grundstück, wird aus dem Grundpfandrecht zwar eine Fremdgrundschuld, der gesetzliche Löschungsanspruch bleibt aber bestehen. Der gesetzliche Löschungsanspruch ist Kraft gesetzlicher Regelung in § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB mit vormerkungsgesicherter Wirkung ausgestattet. Der Grundstückseigentümer kann nicht mit Wirkung gegen den nachrangigen Gläubiger sein Eigentümerrecht an einen Dritten abtreten.
Rz. 74
Bei den sog. vorläufigen Eigentümergrundschulden na...