1. Belastungsgegenstand
Rz. 38
Mit der Grundschuld ist wie bei der Hypothek ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder ein Miteigentumsanteil nach § 1114 BGB belastbar (vgl. Rdn 5 ff.).
2. Gläubiger
Rz. 39
Es gelten die für die Hypothek bestehenden Regeln. Wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld muss der Grundschuldgläubiger aber nicht Inhaber einer gesicherten Forderung sein. Bei der Sicherungsgrundschuld ist dies aber stets der Fall.
3. Forderung
Rz. 40
Die abstrakte Natur der Grundschuld verbietet die Eintragung einer Forderung oder auch nur die Bezugnahme auf sie. Daraus sollte sich eigentlich auch die Unzulässigkeit der Eintragung des Sicherungszweckes oder der Eigenschaft als Sicherungsgrundschuld ergeben. Mit Einfügung des Abs. 1a zu § 1192 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz v. 12.8.2008 (BGBl I 2008, 1666) führte der Gesetzgeber den Begriff der Sicherungsgrundschuld selbst ein. Ihre rechtspolitische Bewertung ist umstritten. Ob im Hinblick auf die Sichtbarmachung der Verkehrsbeschränkungen des § 1192 Abs. 1a BGB sowie insbes. des § 1193 BGB die Eintragung als "Sicherungsgrundschuld" geboten ist, ist umstritten, im Ergebnis aber zu verneinen (eingehend zur Sicherungsgrundschuld nachfolgend Rdn 59 ff.). Zu beobachten ist, dass die Banken in den Formularen ihrer Grundschuldbestellungen zunehmend jeden Hinweis auf den Sicherungscharakter der Grundschuld vermeiden.
4. Nebenleistungen
Rz. 41
Auf die Zinsen der Grundschuld finden die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften Anwendung (§ 1192 Abs. 2 BGB), insbes. sind bei gleitendem Zinssatz ein Höchstzinssatz und die Bedingungen der Varianz anzugeben. Auch bei einer Eigentümergrundschuld sind Zinsen wegen der Möglichkeit späterer Abtretung, trotz § 1197 Abs. 2 BGB, eintragbar; der Zinsbeginn kann bei der Fremd- wie der Eigentümergrundschuld vor dem Zeitpunkt der Eintragung liegen. Die Zinsen der Grundschuld unterliegen der Verjährung nach § 195 BGB.
Andere Nebenleistungen sind bei der Grundschuld nur eintragbar, wenn sie sich ihrer Art nach auf den dinglichen Grundschuldanspruch beziehen. Nicht eintragbar sind deshalb z.B. Geldbeschaffungskosten, Vorfälligkeitsentschädigung, Bürgschaftsgebühren oder Disagio. Zur Vermeidung einer Grundbuchunrichtigkeit muss die Bewilligung die Art der Nebenleistung genau bezeichnen.
5. Sonstiger Inhalt
Rz. 42
Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:
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Abtretungsausschluss. Er ist eintragbar, da er unmittelbar das dingliche Recht betrifft. |
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Nur-einmal-Valutierungsklausel: Durch sie verpflichtet sich der Gläubiger, die Grundschuld nur zur Sicherung einer bestimmten Forderung zu verwenden und die Grundschuld zur Löschung zu bringen, auch wenn ihm nach Tilgung der angesprochenen Forderung noch andere Ansprüche gegen den Eigentümer zustehen sollten. Diese Klausel ist wegen ihres eindeutig schuldrechtlichen Bezuges nicht eintragungsfähig. |
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Forderungsbindungsklausel: Sie beinhaltet die Abrede, dass nur die aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis geschuldeten Ansprüche aus dem Grundstück zu zahlen sind. Eine Klausel dieses Inhalts ist wegen ihres schuldrechtlichen und forderungsbezogenen Charakters nicht eintragung... |