1. Belastungsgegenstand
Rz. 8
Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden.
Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles oder eines Bruchteiles von Alleineigentum. Im Zusammenhang mit Grundstücksteilung, -vereinigung und Bestandteilszuschreibung sowie bei nachträglichem Hinzuerwerb können hiervon Ausnahmen bestehen (vgl. dazu § 7 GBO Rdn 10 ff.).
Rz. 9
Belastbar sind für eine einheitliche Forderung auch mehrere Grundstücke oder mehrere andere Belastungsgegenstände (Gesamthypothek, § 1132 BGB), dabei wird es nicht erforderlich sein, dass die mehreren Belastungsgegenstände gleichartig sind (also nicht nur: mehrere Grundstücke, oder mehrere Miteigentumsanteile usw., sondern auch: Grundstück u. Miteigentumsanteil, oder Miteigentumsanteil und Erbbaurecht usw.). In Verbindung mit § 1114 BGB ist damit auch die Hypothek an einem Grundstück, das mehreren Personen in Bruchteilen zusteht (z.B. Eheleute je zur Hälfte), als Gesamtrecht anzusehen.
2. Gläubiger
Rz. 10
Der Gläubiger der Hypothek und der Forderung müssen identisch sein. Ausnahmen bestehen bei der Wertpapierhypothek (§ 1187 BGB: Gläubiger der Hypothek der jeweiligen Besitzer des Papiers; ebenso § 1188 BGB).
Rz. 11
Wird die Forderung durch echten Vertrag zugunsten eines Dritten begründet, so ist deshalb nur dieser, nicht der Vertragspartner (= Versprechensempfänger) eintragbar. Die abweichende Auffassung, nach welcher auch der Versprechensempfänger Berechtigter sein kann, ist abzulehnen, weil dem Versprechensempfänger der zu sichernde Anspruch nicht zusteht. Etwas anderes mag gelten für die – seltenen – unechten Verträge zugunsten Dritter, weil hier der Anspruch dem Versprechensempfänger zusteht und die Leistung an den Dritten nur eine Erfüllungsmodalität darstellt.
Rz. 12
Gläubiger können auch künftige Abkömmlinge oder noch unbekannte Erben eines Verstorbenen sein, nicht aber die Erben eines Lebenden oder von ihm zu bezeichnende Personen.
Rz. 13
Mehrere Gläubiger der Hypothekenforderung können in Berechtigung nach Bruchteilen oder in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB stehen, auch in § 432 BGB, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zu deren Eintragung vgl. § 4 Einl. Rdn 52 ff.), in Erbengemeinschaft oder in Gütergemeinschaft. Eine alternative Gläubigerstellung kann nicht eingetragen werden, auch kann die Hypothek nicht für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks bestellt werden.
3. Forderungsart
Rz. 14
Sicherbar ist jede Geldforderung, sie kann bedingt oder befristet sein und muss nicht auf inländische Währung lauten. Eine Grundbucheintragung ist nach § 28 S. 2 GBO aber nur in Euro und den nach der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in EUR (GBEuroVO) v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) zugelassenen Währungen möglich. Eine Eintragung in sog. Kryptowährung ("Bitcoin") ist nicht zulässig, ob dieser Einheit eine Geldfunktion zukommt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Nach § 1113 Abs. 2 BGB kann auch für eine künftige Forderung eine Hypothek bestellt werden. Die Forderung muss dann hinsichtlich Inhalt und Gegenstand bestimmbar sein und mindestens auf der Anwartschaft eines formgerechten Angebots beruhen. Im Hinblick auf eine sonst mögliche, gläubigerschädliche Grundbuchblockade sollten auch auf die Hypothek für eine künftige Forderung die Grundsätze angewendet werden, die von Lehre und Rechtsprechung für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche entwickelt worden sind, eine Sicherung künftiger Forderungen setzt demna...