1. Pfändung
Rz. 54
Die Grundschuld wird gepfändet wie die Hypothek (§ 857 Abs. 6 ZPO), also durch Pfändungsbeschluss und Briefübergabe(-wegnahme) beim Briefrecht; oder Pfändungsbeschluss nebst Eintragung im Buch beim Buchrecht.
Rz. 55
Auch bei der Sicherungsgrundschuld vollzieht sich die Pfändung des dinglichen Rechts in gleicher Weise. Ratsam ist hier eine sog. Doppelpfändung von Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderung, um Einreden des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag abzuwehren.
Häufig ist jedoch hier auch die Pfändung des sog. Rückgewähranspruchs; hier pfändet der Gläubiger des Grundstückseigentümers die diesem gegen den Grundschuldgläubiger zustehenden Ansprüche für den Fall, dass der Sicherungszweck der Grundschuld ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist; praktische Bedeutung hat die Pfändung des Rückgewähranspruchs im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Die Erfüllung des Rückgewähranspruchs führt zu unterschiedlichen Folgen:
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Die Erfüllung des gepfändeten Verzichtsanspruchs führt zur Entstehung eines Eigentümerrechtes gem. §§ 1168, 1192 BGB. Nach h.M. setzt sich jedoch das Pfandrecht nicht am Eigentümerrecht fort. Der Pfandgläubiger kann deshalb vor der Pfändung des Eigentümerrechts selbst eine Grundbucheintragung nicht verlangen; sein Pfandrecht surrogiert lediglich im Falle der von ihm erzwungenen oder freiwilligen Abtretung. |
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Die Erfüllung des Aufhebungsanspruchs führt zum Untergang des Rechts; der Pfandgläubiger mag ihn z.B. verfolgen, um mit einem ihm zustehenden nachrangigen Recht aufrücken zu können; |
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Mit Erfüllung des Übertragungsanspruchs, also mit Abtretung der Grundschuld vom Gläubiger an den Eigentümer, setzt sich das Pfandrecht an dem Eigentümerrecht fort. Bei einer Umschreibung der Grundschuld ist also das Pfandrecht des Gläubigers mitzuvermerken. |
Rz. 56
Die Pfändung der Eigentümergrundschuld: Sie wird nach § 857 Abs. 6 ZPO gem. den Regeln des § 830 ZPO gepfändet. Da Grundschuldgläubiger als Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer als Drittschuldner identisch sind, ist sie zugleich drittschuldnerloses Recht i.S.d. § 857 Abs. 2 ZPO, was für die Pfändung rückständiger Zinsen Bedeutung hat (§§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 3, 829 Abs. 3, 857 Abs. 2 ZPO). Die Beschränkungen des § 1197 BGB treffen den Pfändungsgläubiger nicht, er kann mithin aus der Eigentümergrundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben.
Hinsichtlich der Eintragung der Pfändung im Grundbuch sind zu unterscheiden:
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Die offene Eigentümergrundschuld: Für sie gilt im Ergebnis nichts anderes als für die Pfändung einer Hypothekenforderung und deren Vollzug im Grundbuch; |
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Die verschleierte Eigentümergrundschuld: |
Pfändung des Briefrechts: Ist das Recht vollständig Eigentümerrecht geworden, so wird mit der Wegnahme oder Übergabe des Briefes die mit dem Pfändungsbeschluss ausgesprochene Pfändung wirksam (§§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO). Auf entsprechende Nachweise hin ist die Pfändung im Wege der Grundbuchberichtigung zu vermerken.
Ist das Recht teilweise Eigentümerrecht geworden, dann steht dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Briefaushändigung nicht zu (§ 1145 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann jedoch aufgrund seines Miteigentums am Brief (§§ 852, 1008 BGB) den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft § 749 Abs. 1, § 752 BGB) geltend machen und einen Teilbrief erstellen lassen (§ 61 GBO, § 1145 Abs. 1 S. 2 BGB, siehe hierzu § 61 GBO Rdn 1 ff.). Diese Ansprüche zusammen mit dem Berichtigungsanspruch des § 894 BGB muss der Pfandgläubiger pfänden lassen, um die durch Aushändigung des Teilbriefes wirksam gewordene Pfändung – auch wiederum im Berichtigungswege – eintragen zu lassen.
Pfändung des Buchrechts: Die Pfändung des Buchrechts vollzieht sich wie oben (vgl. Rdn 26) dargestellt. Die dazu erforderliche Eintragung setzt jedoch den Nachweis der Unrichtigkeit (= Nachweis der Entstehung der Eigentümergrundschuld) voraus; das Vollstreckungsgericht prüft insoweit nicht.
Als Nachweis sind geeignet
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Löschungsfähige Quittung; |
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Erklärung des Gläubigers, dass die Forderung nicht entstanden ist und entstehen wird; |
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Verzichtserklärung (§ 1168 BGB); |
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Nachweis der Beerbung des Gläubigers durch den Eigentümer; |
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Ausschlussurteil (§ 1170 Abs. 2 BGB). |
Die Nachweise bedürfen stets der Form des § 29 GBO. Bei der Eintragung der Pfändung ist eine vorherige Umschreibung des Rechts auf den Eigentümer nicht erforderlich (vgl. § 39 GBO Rdn 50).
Rz. 57
Die Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist nicht eintragungsfähig; sie wäre eine inhaltlich unzulässige Eintragung.