Rz. 78
Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89). Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleichtert § 800 ZPO die Erteilung und den Nachweis der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO. Die in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangte Urkundenform erfasst nur die dort geregelte Unterwerfungserklärung als solche, nicht jedoch die – gleichzeitige – Bestellung (Bewilligung) des Grundpfandrechts.
Übliche Formulierungen der Eintragung sind: "Sofort vollstreckbar gegen den jeweiligen Eigentümer" oder "Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen". Zulässig jedoch auch "Sofort vollstreckbar gem. § 800 ZPO" oder auch "Vollstreckbar nach § 800 ZPO".
Die Unterwerfung kann sich auch nur auf einen Teil des Rechtes beziehen, insbes. "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages". Zwangsvollstreckung ist aber nur möglich, wenn der von der Unterwerfungserklärung betroffene Teilbetrag selbstständig rangfähig ist, das Grundpfandrecht mithin geteilt wird.
Rz. 79
Eine vom Veräußerer erteilte Belastungsvollmacht soll nach einer Ansicht die Unterwerfungserklärung nicht mit umfassen. Nach weiterer Ansicht soll genügen, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Eintragung der Unterwerfungsklausel Eigentümer ist. Das ist bei gewöhnlicher Kaufpreisfinanzierung im Rahmen des Grundstückserwerbs regelmäßig auch nicht der Fall. Diese Ansichten sind abzulehnen, weil sie natürlicher Betrachtung und dem tatsächlichen Willen des Vollmachtgebers, alles zur Finanzierung Erforderliche zu ermöglichen, widersprechen. Nach richtiger Auffassung kann die Unterwerfungserklärung sowohl durch einen Bevollmächtigten, durch einen vollmachtlosen Vertreter sowie durch einen Nichtberechtigten abgegeben werden; § 185 BGB ist sowohl in Abs. 1 als auch Abs. 2 anwendbar.
Wurde die Vollstreckungsunterwerfung durch einen Vertreter erklärt, ist in der Zwangsvollstreckung die Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen; diese ist dem Schuldner nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen. Dieser Fall ist insbes. gegeben, wenn im Rahmen einer Veräußerung der Veräußerer dem Erwerber eine sog. Belastungsvollmacht erteilt, damit dieser das Wohnungs- oder Teileigentum bereits vor dem Eigentumserwerb mit sog Finanzierungsgrundpfandrechten belasten kann.