a) IPR
Rz. 282
Das 1995 reformierte IPR Italiens unterstellt die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten in erster Linie deren gemeinsamen Heimatrecht und, falls keine oder mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten vorliegen, hilfsweise dem Recht des Staates, in dem das eheliche Leben überwiegend geführt wird (Art. 29, 30 Abs. 1 IPRG). Das so festgelegte Güterstatut ist wandelbar und verändert sich mit dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Nach Art. 13 Abs. 1b IPRG wird eine Rückverweisung der sonach berufenen Rechtsordnung auf das italienische Recht angenommen; eine Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates wird demgegenüber nur dann berücksichtigt, wenn dieser Staat die Verweisung annimmt (Art. 13 Abs. 1a IPRG).
Rz. 283
Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 IPRG haben die Eheleute die Möglichkeit zu bestimmen, dass ihre güterrechtlichen Beziehungen dem Heimat- oder gewöhnlichen Aufenthaltsrecht eines von ihnen unterliegen. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtswahl setzt aber gem. Art. 30 Abs. 2 IPRG voraus, dass sie von den Vorschriften des gewählten Rechts oder des Vornahmeortes als rechtswirksam erachtet wird.
b) Sachrecht
Rz. 284
Der gesetzliche Güterstand ist in Italien die Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 159 CC. Das italienische Recht spricht insoweit von "comunione dei beni", wörtlich übersetzt also von einer Gütergemeinschaft. In Ermangelung abweichender Eheverträge werden gem. Art. 177 Abs. 1 CC die während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Eigentum. Vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen bleibt gem. Art. 179 Abs. 1 CC Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden und persönliche Sachen bleiben außerdem z.B. Sachen, die nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden, wenn im Zuwendungsakt oder im Testament nicht festgelegt ist, dass sie der Gütergemeinschaft zuzurechnen sind. Außerdem fallen Sachen, die mit Mitteln des Eigengutes erworben werden, nicht in das Gesamtgut, wenn beim Erwerbsakt hierüber eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird und der andere Ehegatte am Erwerbsakt teilnimmt und damit quasi die Herkunft der Mittel aus dem Eigengut bestätigt, Art. 179 Abs. 1f, 2 CC. Die Verwaltung des Gemeinschaftsgutes steht jedem Ehegatten einzeln zu. Bei Verwaltungsmaßnahmen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, und damit auch bei Immobiliengeschäften, ist aber gem. Art. 180 CC die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Eine Verfügung, die unbewegliche Gegenstände betrifft und ohne erforderliche Zustimmung vorgenommen wird, ist wirksam und kann nur auf Anfechtungsklage des anderen Ehegatten durch Gestaltungsurteil für nichtig erklärt werden. Vorher besteht deshalb auch keine Unrichtigkeit des Grundbuches. Es ist hervorzuheben, dass der Erwerb gleich welcher Sachen von jedem der Ehegatten selbstständig ausgeführt werden kann, Art. 177 lit. a CC.
Rz. 285
Durch jederzeit zulässigen Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden oder aber die Errungenschaftsgemeinschaft modifiziert werden, wobei die Möglichkeiten solcher Modifizierungen jedoch stark eingeschränkt sind. Die ehevertraglichen Regelungen sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn ihre wichtigsten Daten am Rand der Eheschließungsurkunde vermerkt sind, Art. 162 f. CC.