a) IPR
Rz. 291
Ebenso wie in Frankreich und Luxemburg gilt in den Niederlanden das Haager Ehegüterrechtsabkommen (siehe Rdn 206, 273). Es ist allerdings nur anwendbar für Ehen, die nach Inkrafttreten des Abkommens für die Niederlande (1.9.1992) geschlossen wurden.
Rz. 292
Für vorher geschlossene Ehen ist die kollisionsrechtliche Lage teilweise unklar. Für bis zum 23.8.1977 eingegangene Ehen ist vom Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.10.1905 auszugehen, das in seinem Art. 2 Abs. 1 auf das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung abstellt. Nach der niederländischen Rechtsprechung reicht es für die Anwendung dieses Abkommens nicht aus, bei gemischtnationalen Ehen darauf abzustellen, dass der Ehemann die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besaß, sondern es muss vielmehr eine Verbindung zu einem anderen Vertragsstaat bestehen, sei es aufgrund des Eheschließungsortes, sei es aufgrund der Staatsangehörigkeit der Ehegatten vor oder nach Eheschließung. Für Fälle, die weder dem Haager Ehewirkungs- noch dem Güterrechtsabkommen unterfallen, gilt folgende Anknüpfungsleiter: In erster Linie ist berufen das Recht, das vor der Eheschließung gewählt wurde, sonst das gemeinsame Heimatrecht vor oder unmittelbar nach Eheschließung, sonst das Recht des ersten gemeinsamen Ehewohnsitzes bei oder kurz nach Eheschließung, hilfsweise das Recht des Staates, zu dem beide Ehegatten die engsten Beziehungen haben. Das sonach festgestellte Statut ist grundsätzlich unwandelbar und die Verweisung wohl als Sachnormverweisung aufzufassen.
b) Sachrecht
Rz. 293
Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W. Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil der Gemeinschaft werden soll. Im Übrigen fällt grundsätzlich ein Gegenstand, den ein Ehegatte erwirbt, in das Gemeinschaftsgut. Die Gütergemeinschaft führt aber wohl nicht zu Gesamthandseigentum, sondern nur zu einem besonderen Miteigentum mit starken Bindungen, das dem Begriff des Gesamthandsvermögens stark angenähert ist. Eine Eintragung der Eheleute im Grundbuch in Bruchteilseigentum scheidet aus, und zwar auch, weil die allgemeine Gütergemeinschaft vor Auflösung der Gemeinschaft keine Anteile kennt. Die deutschen Gerichte tragen daher in entsprechenden Fällen die Eheleute "in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts" ein. Dies wird in der Literatur als bedenklich angesehen, wenn nur ein Ehegatte das Grundstück erworben oder in die Ehe eingebracht hat. Art. 1:97 B.W. bestimmt nämlich, dass ein Gegenstand der Gütergemeinschaft von dem Ehegatten allein verwaltet wird, von dessen Seite er in die Gemeinschaft gefallen ist. Die damit verbundene alleinige Verfügungsbefugnis des jeweiligen Ehegatten kann aus dem Grundbuch bei Eintragung in Gütergemeinschaft aber nicht mehr entnommen werden. Im niederländischen Grundbuch besteht wohl die Möglichkeit, dass der Erwerbende als Eigentümer eingetragen und vermerkt wird, mit wem er verheiratet ist und in welchem Güterstand er lebt.
Rz. 294
Eheverträge sind nach Eheschließung nur beschränkt möglich. Inhaltlich stehen als Wahlgüterstände insbesondere die Gütergemeinschaft von Früchten und Einkünften, die Gewinn- und Verlustgemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft wie auch die Gütertrennung zur Verfügung.
Rz. 295
Unabhängig vom Güterstand setzen insbesondere Verfügungen über die Ehewohnung und Schenkungen, die den gewöhnlichen Rahmen überschreiten, die Zustimmung beider Eheleute voraus, Art. 1:88 B.W.