a) IPR
Rz. 298
Für bis zum 23.8.1972 geschlossene Ehen ist in seinem Anwendungsbereich das Haager Ehewirkungsabkommen zu beachten (vgl. Rdn 206, 273). Im Übrigen war bis 2011 das gemeinsame Heimatrecht, sonst das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes und wiederum hilfsweise polnisches Recht berufen, Art. 17 IPRG, wobei die Anknüpfungen wandelbar waren. In Abweichung davon richteten sich die auf einem Ehevertrag beruhenden vermögensrechtlichen Beziehungen aber nach dem Recht, das zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages gegolten hat, Art. 17 § 2 IPRG. Die Verweisung war als Gesamtverweisung anzusehen, wenn auf polnisches Recht zurückverwiesen wurde oder wenn eine Weiterverweisung auf das Heimatrecht der Eheleute erfolgte. Andernfalls lag eine Sachnormverweisung vor. Am 16.5.2011 ist das Gesetz der Republik Polen über das Internationale Privatrecht vom 4.2.2011 ("IPRG") in Kraft getreten, welches das Güterrecht wie folgt regelt:
Art. 51
1. |
Die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht. |
2. |
Mangels eines gemeinsamen Heimatrechts ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und mangels eines Wohnsitzes in demselben Staat, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Falls die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. |
Art. 52
1. |
Die Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Heimatrecht eines Ehegatten oder dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterwerfen. Die Rechtswahl kann auch vor der Eheschließung getroffen werden. |
2. |
Ein Ehevertrag unterliegt dem von den Parteien nach Abs. 1 gewählten Recht. Mangels einer Rechtswahl ist auf den Ehevertrag das für die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende Recht anzuwenden. |
3. |
Bei der Wahl des Rechts für die vermögensrechtlichen Verhältnisse oder für den Ehevertrag genügt es, die Form zu wahren, die für die Eheverträge nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl getroffen worden ist, vorgeschrieben ist.“ |
Art. 53 regelt die Wirksamkeit des Güterstandes gegenüber Dritten.
b) Sachrecht
Rz. 299
Als gesetzlichen Güterstand sieht das ZGB die Gütergemeinschaft vor, die der Sache nach eine Errungenschaftsgemeinschaft ist (siehe im Einzelnen Art. 31 ff. FVGB).
Rz. 300
Ehevertraglich kann die Gütergemeinschaft beschränkt oder erweitert, außerdem auch Gütertrennung vereinbart werden.