Rz. 252
Als Exklusivnorm, d.h., einseitige Kollisionsnorm zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs, erklärt Art. 16 EGBGB a.F. bestimmte Vorschriften des deutschen Eherechts für anwendbar (für eingetragene Lebenspartner enthält Art. 17b Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 eine parallele Regelung). Das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Anwendung des deutschen Rechts wird insoweit geschützt vor den abweichenden Vorschriften des nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 14, 15 EGBGB a.F. bzw. vorrangige Staatsverträge) an sich anwendbaren ausländischen Güterrechts bzw. Rechts der allgemeinen Ehewirkungen. Dadurch sollen Gefahren für den Rechtsverkehr, die sich aus dem ausländischen Recht ergeben können, abgewehrt werden, insbesondere Beschränkungen der Handlungsfreiheit der einzelnen Ehegatten etwa in Form von Zustimmungserfordernissen oder anderen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis.
a) Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F.
Rz. 253
Nach Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. ist bei Geltung eines ausländischen Güterstatuts und unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder hier ein Gewerbe betreibt, § 1412 BGB entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen dabei gleich. Bei dem genannten Inlandsbezug eines Ehegatten muss es sich nicht um den Ehegatten handeln, der im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten auftritt, sondern es genügt z.B. auch, dass der Inlandsbezug beim nichtkontrahierenden Ehegatten gegeben ist. Auf Seiten des Dritten ist ein Inlandsbezug, beispielsweise ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne Bedeutung. Da Art. 16 EGBGB a.F. jedoch den inländischen Rechtsverkehr schützen soll, wird man fordern müssen, dass das Rechtsgeschäft, um das es gem. § 1412 Abs. 1 Hs. 1 BGB geht, im Inland vorgenommen worden ist. Nach Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 1412 BGB wird der Verkehrsschutz versagt, wenn der ausländische Güterstand im deutschen Güterrechtsregister eingetragen ist. Ob der Dritte dies wusste, oder dass er das Register gar nicht einsehen konnte, spielt keine Rolle. Schädlich ist außerdem positive Kenntnis davon, dass die Eheleute in einem ausländischen Güterstand leben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Dritte weiß, welcher ausländische Güterstand genau zur Anwendung kommt. Fahrlässigkeit – selbst grobe – reicht ebenso wenig aus wie etwa die Kenntnis davon, dass es sich um ausländische Staatsangehörige handelt. Eine Nachforschungs- oder Ermittlungspflicht hat der Dritte nicht. Rechtsfolge des Gutglaubensschutzes ist, dass die Ehegatten aus ihrem ausländischen Güterstand dem Dritten gegenüber keine Einwendungen gegen das Rechtsgeschäft herleiten können, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist. Vielmehr wird der Dritte derart geschützt, dass ihm gegenüber die Eheleute so behandelt werden, als gelte das deutsche Güterrecht, und zwar mit allen, auch für den Dritten negativen, Konsequenzen, insbesondere Einwendungen der Ehegatten gegen ihn aus §§ 1363 ff., etwa § 1365 BGB. Damit sind insbesondere aus dem ausländischen Güterrecht herrührende Zustimmungserfordernisse und sonstige Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen. Die Eheleute sind so zu behandeln, als lebten sie in deutscher Zugewinngemeinschaft.
b) Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F.
Rz. 254
Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. beruft in bestimmten Fällen die §§ 1357, 1362, 1431 bzw. 1456 BGB unter Verdrängung an sich anwendbaren ausländischen Rechts zur Anwendung. Im Unterschied zu Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F., wo nur positive Kenntnis schadet, ist der Maßstab des guten Glaubens dem § 932 Abs. 2 BGB zu entnehmen, so dass der Dritte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben darf, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. Allerdings müssen, um grobe Fahrlässigk...