a) Allgemeines
Rz. 230
Der Begriff "güterrechtliche Wirkungen der Ehe" bezieht sich auf diejenigen materiellen Rechtssätze, die mit der Schaffung, Änderung, Aufhebung und Abwicklung von Sonderordnungen des Vermögens beider Ehegatten zu tun haben. Insbesondere, was die Abgrenzung zu den allgemeinen Ehewirkungen angeht, ist dabei davon auszugehen, dass es fast immer einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Güterrecht bedeutet, wenn die ausländische Norm nicht unabhängig vom Güterstand, sondern nur bei einem bestimmten Güterstand eingreift. Bei den güterrechtlichen Normen lässt sich, je nachdem ob die vermögensbezogenen Wirkungen einem gemeinsam geäußerten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entspringen oder ganz einfach kraft Gesetzes eintreten, das vertragliche Güterrecht vom gesetzlichen Güterrecht unterscheiden.
b) Eigentumsverhältnisse beim Erwerb durch Ehegatten
aa) Allgemeines
Rz. 231
Das Güterstatut regelt die Wirkungen des maßgeblichen Güterstandes, insbesondere, welche Gütermassen zu unterscheiden sind und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, z.B. Gesamt-, Vorbehalts-, Sonder-, Gemeinschafts- oder Eigengut. Das Güterstatut entscheidet damit auch, welche Art Beteiligung bei gemeinschaftlich gehaltenen Gegenständen vorliegt. Das Gleiche gilt beim Erwerb eines Gegenstandes für die Frage, welcher Masse dieser Gegenstand zugehört, insbesondere, ob ein Erwerb zum Alleineigentum möglich ist oder ob er in ein Gesamtgut fällt, wobei es auch eine Rolle spielen kann, mit welchen Mitteln (Eigen- oder gemeinschaftliche Mittel) der Gegenstand erworben wurde. Im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstückes legt das Güterrechtsstatut fest, ob das Grundstück zum Alleineigentum eines Ehepartners erworben wird oder als Teil des Gesamtgutes beider Ehegatten. Damit ist die Güterzuordnung betroffen, nicht jedoch das Grundbuchverfahren, welches sich nach der Lex fori richtet, also nach dem Grundbuchrecht des Inlandes. In zahlreichen Güterständen findet demgemäß bei Begründung der Ehe oder Erwerb des jeweiligen Gegenstandes ein Übergang von Vermögenswerten des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten statt, wobei meist gemeinsames Eigentum begründet wird.
bb) Gütergemeinschaft
Rz. 232
Güterstände, bei denen gemeinschaftliches Vermögen gebildet wird, werden regelmäßig als Gütergemeinschaft bezeichnet. Als gesetzlicher Güterstand verliert die umfassende Gütergemeinschaft international allerdings zunehmend an Bedeutung. Auch muss anhand der jeweiligen Rechtsordnung sehr genau geprüft werden, wie weit die Vergemeinschaftung des Vermögens geht und inwieweit Alleineigentum eines Ehegatten, z.B. als Eigen-, Vorbehalts- oder Sondergut, möglich bleibt. Ist vom Übergang in das gemeinschaftliche Vermögen das Vermögen ausgeschlossen, das den Ehegatten jeweils bei der Heirat schon gehörte, und demgemäß im Grundsatz nur das während der Ehe erworbene erfasst, so spricht man gemeinhin von einer Errungenschaftsgemeinschaft. Ist der Grundbesitz von der Vergemeinschaftung ausgeschlossen, handelt es sich um eine Fahrnisgemeinschaft. Jedoch sind die ausländischen Begrifflichkeiten mit Vorsicht zu handhaben. So nennt sich der gesetzliche Güterstand in Dänemark und anderen nordischen Staaten wie Schweden und Norwegen zwar "Gütergemeinschaft", jedoch behält jeder Ehegatte während der Dauer der Ehe bezüglich des von ihm eingebrachten oder währenddessen erworbenen Vermögens die volle und alleinige Verfügungsbefugnis, so dass die Eheleute während der Ehe wie bei der Gütertrennung stehen.
cc) Gütertrennung
Rz. 233
Unter dem Oberbegriff der Gütertrennung lassen sich diejenigen Güterstände zusammenfassen, bei denen keine Vergemeinschaftung der Eigentumsverhältnisse stattfindet. Verwendet man den Terminus in dieser Weise, so fallen darunter auch Güterstände, die wie die deutsche Zugewinngemeinschaft oder die österreichische Gütertrennung bei Ehescheidung einen Vermögensausgleich vorsehen, der auf schuldrechtlicher Basis durchgeführt wird.
dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung
Rz. 234
Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden. Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu be...