a) Legalisation
Rz. 362
Um ausländische Urkunden den inländischen Urkunden im Rahmen des § 29 GBO gleichzustellen, genügt die Gleichwertigkeit alleine nicht, sondern es ist auch die formell-beweisrechtliche Frage ihrer Echtheit aufzuwerfen. Anders als inländische öffentliche Urkunden, die gem. § 437 Abs. 1 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich haben, kommt ausländischen öffentlichen Urkunden eine vergleichbare Vermutungswirkung nicht zu, § 438 Abs. 1 ZPO. Der Echtheitsnachweis wird im Grundbuchverfahren grundsätzlich durch Legalisation geführt. Sie genügt gem. § 438 Abs. 2 ZPO sowie gem. dem gleichlautenden § 2 des Gesetzes vom 1.5.1878 betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden für den Beweis der Echtheit. Nach der Definition in Art. 2 S. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 ist sie die Förmlichkeit, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen. Ähnlich drückt es auch § 13 Abs. 2 Konsulargesetz aus. Bei beabsichtigter Verwendung in Deutschland sind die deutschen Konsularbeamten, in deren Amtsbereich die öffentliche Urkunde ausgestellt wurde, legalisationsbefugt, § 13 Abs. 1 Konsulargesetz. Gibt es im betreffenden Staat keine deutsche Auslandsvertretung und werden die deutschen Interessen durch einen fremden Konsul wahrgenommen, so sind die von diesem legalisierten Urkunden ohne weiteres anzuerkennen. Nach § 13 Abs. 3 Konsulargesetz erfolgt die Legalisation durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf der ausländischen Urkunde.
Rz. 363
Die in Art. 13 Abs. 2 Konsulargesetz geregelte sog. Legalisation im engeren Sinne bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die amtliche Eigenschaft des Ausstellers sowie die Echtheit seines Siegels oder Stempels. Sie besagt jedoch nichts darüber, ob der Aussteller die für ihn geltenden Form- und Zuständigkeitsvorschriften eingehalten hat. Insoweit kann nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz auf Antrag im Legalisationsvermerk bestätigt werden, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht. Diese Legalisation im weiteren Sinne hat die Qualität eines Rechtsgutachtens, das dem Gericht hilft, ohne es zu binden. Sie spielt praktisch kaum eine Rolle. Es entspricht nämlich einem im internationalen Rechtsverkehr anerkannten Erfahrungssatz, dass echte öffentliche Urkunden nicht fehlerhaft und kompetenzwidrig aufgenommen worden sind, so dass das Grundbuchamt nur bei gewichtigen Anhaltspunkten für die formfehlerhafte oder kompetenzwidrige Errichtung sich nicht auf diesen Satz verlassen darf und nicht an ihn gebunden ist. Nur im Falle solcher gewichtiger Anhaltspunkte kann die Legalisation im weiteren Sinne verlangt werden.
Rz. 364
Wie § 438 Abs. 1 ZPO zeigt, besteht kein genereller, sondern nur ein bedingter Legalisationszwang. Die Legalisation ist zwar ein hinreichendes, aber kein notwendiges Mittel des Echtheitsnachweises. Dem Grundbuchamt ist ein Ermessen eingeräumt und es kann daher auf die Legalisation verzichten, wenn es den Echtheitsnachweis auf andere Weise als erbracht ansieht, z.B. durch die Bescheinigung einer anderen Behörde. Im Schrifttum geht man unter strenger Auslegung teilweise davon aus, dass die Echtheit der ausländischen Urkunde grundsätzlich durch Legalisation im engeren Sinn nachzuweisen ist. Allein der Umstand, dass eine Beschaffung der Legalisation auf Schwierigkeiten stößt, reicht für einen Verzicht auf sie aber ebensowenig wie die Geringwertigkeit des betroffenen Grundbesitzes.