a) IPR

 

Rz. 313

Nach § 21 des tschechischen IPRG unterliegen die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen von Eheleuten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, hilfsweise dem tschechischen Recht, wobei die Anknüpfung mit einem Staatsangehörigkeitswechsel wandelbar ist.[946] Treffen die Eheleute auf der Basis des anwendbaren Güterrechts eine vertragliche Vereinbarung, so ist das Güterrechtsstatut von diesem Zeitpunkt an unwandelbar.[947] Die Verweisung des § 21 IPRG ist grundsätzlich Gesamtverweisung, was im Einzelfall auch anders sein kann, wenn "Vernunft oder Billigkeit" dies fordern.[948]

[946] Schotten/Schmellenkamp/Wittkowski, IPR, Rn 425; Mauch, BWNotZ 2001, 25, 40.
[947] Schotten/Schmellenkamp/Wittkowski, IPR, Rn 425.
[948] Vgl. Schotten/Schmellenkamp/Wittkowski, IPR, Rn 425.

b) Sachrecht

 

Rz. 314

Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der in die Gemeinschaft grundsätzlich alle Gegenstände fallen, die die Ehegatten während der Ehezeit erwerben, mit Ausnahme aber insbesondere solcher, die aufgrund Erbrechts oder Schenkung erlangt werden.[949] Außer in laufenden Angelegenheiten ist für Rechtsgeschäfte über die gemeinschaftlichen Güter die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich.[950]

[949] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 437.
[950] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 438.

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