Rz. 69
Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist. Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten. Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch einzutragenden Vorgängen teil, sind i.d.R. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Vertretungsmacht der für sie Handelnden nach dem für die Gesellschaft maßgeblichen Recht nachzuweisen. Allerdings kann die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen juristischen Person als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, unbeschadet der fehlenden Rechtsfähigkeit.
Rz. 70
Im Rahmen des formellen Bewilligungsprinzips nach § 19 GBO besteht keine besondere Nachforschungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die bei der fraglichen Eintragung als gewinnender Teil betroffen ist. Hier genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsfähigkeit besteht, damit das Grundbuchamt die Eintragung nach § 19 GBO vornimmt.
Rz. 71
Anders verhält es sich, falls die Gesellschaft Bewilligende nach § 19 GBO ist, und vor allem im Rahmen des § 20 GBO, wenn der Nachweis der rechtlichen Existenz, der Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft und der Vertretungsmacht ihres handelnden Organs als Voraussetzungen einer wirksamen Auflassung betroffen ist. Die Nachweiserleichterung des § 32 GBO scheidet hier aus, weil diese Norm für ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften nicht gilt. Aus demselben Grund ist auch eine Bescheinigung eines deutschen Notars nach § 21 BNotO nicht möglich. Sowohl § 32 GBO als auch § 21 BNotO kommen aber in Betracht, wenn die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine ordnungsgemäß eingetragene Zweigniederlassung (§§ 13d ff. HGB) unterhält. Auch die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Handelsgesellschaft kann in das Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten bedarf es, weil es sich bei der Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis um "andere" Eintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO handelt, grundsätzlich des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Kennt das betreffende Land ein dem inländischen Handelsregister vergleichbares Verzeichnis mit den entsprechenden Angaben zur Vertretungsmacht oder den Bescheinigungen nach § 21 BNotO vergleichbare notarielle Zeugnisse, wird der Nachweis i.d.R. leicht zu führen sein. Neben einem Auszug oder Zeugnis seitens des Registergerichts selbst sind auch ausländische Notarbestätigungen anzuerkennen, soweit der ausländische Notar dem deutschen funktionell und fachlich entspricht. Hier kann auch ein deutscher Notar in das Register Einsicht nehmen und die Schlussfolgerungen daraus bescheinigen. Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Registerbescheinigung eines deutschen Notars, der in das ausländische Register Einsicht genommen hat, ist darauf abzustellen, ob das ausländische Register einen vergleichbaren Inhalt, eine vergleichbare Funktion und Beweiskraft wie das deutsche Handelsregister hat (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO). Liegt eine derartige funktionelle Vergleichbarkeit vor, ist die besondere Beweiskraft gem. § 21 Abs. 1 BNotO gegeben. Dient das ausländische Register dagegen lediglich der Erfassung der Gesellschaften ohne eine entsprechende registergerichtliche Kontrolle und Prüfung, kann die Einsicht und Bestätigung nicht den Beweis im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO bewirken.
Rz. 72
Im Geltungsbereich der Sitztheorie ist problematisch, dass sich die Beweiskraft einer nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO beizubringenden öffentlichen Urkunde nicht auf tatsächliche Verhältnisse wie den Verwaltungssitz in einem bestimmten Staat erstreckt. Insoweit behilft sich die Rechtsprechung mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine ausländische Gesellschaft im Gründungsstaat auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Nur bei konkreten durchgreifenden Zweifeln dürfe die Eintragung abgelehnt werden, wenn nicht die Beteiligten diese Bedenken beseitigen, wofür aber wiederum nicht der volle Beweis in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.
Rz. 73
Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn im Ausland eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Einrichtung fehlt, so namentlich im anglo-amerikanischen Rechtskreis. Wo möglich wird man andere öffentliche Urkunden vorlegen (siehe Rdn 160). Im Übrigen wird man im Wege freier Beweiswürdigung den Nachweis auch durch andere Eintragungsunterlagen als geführt ansehen, um so einer etwaigen objektiven Beweisnot entgegenzukommen. Gegebenenfalls dürfte ausreichen, was das betreffende Land in vergleichbaren Fällen dort genügen lässt.