a) Belgien
Rz. 78
Das belgische Recht der Handelsgesellschaften ist in den "Lois coordonnées des sociétés" geregelt, die ihrerseits den Titel IX des belgischen "Code de commerce" bilden. Alle Handelsgesellschaften sind juristische Personen.
aa) Gesellschaftsformen
Rz. 79
Die société en nom collectif (S.N.C.) ist in Belgien die der OHG vergleichbare Gesellschaftsform. Sie wird vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters beherrscht, der jedoch abweichende Vereinbarungen zulässt. Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gutgläubigen Dritten gegenüber nur im Falle ordnungsgemäßer Veröffentlichung in den "Annexes" zum "Moniteur belge" (dem belgischen Staatsanzeiger).
Rz. 80
Die Parallele zur Kommanditgesellschaft (KG) bildet die société en commandite simple (S.C.S.), bei der die Kommanditisten ("associés commanditaires") von der Vertretung ausgeschlossen sind. Die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wie bei der S.N.C.
Rz. 81
Die société anonyme (S.A.) – als belgische Variante der Aktiengesellschaft – wird grundsätzlich vom Verwaltungsrat ("conseil d’administration") nach außen vertreten, und zwar kollektiv oder – bei entsprechender Satzungsbestimmung – nach den Grundsätzen der Einzel- oder Gesamtvertretung. Beschränkungen der Vertretungsmacht können Dritten selbst dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie veröffentlicht wurden.
Rz. 82
Weiterhin kennt das belgische Recht die société privée à responsabilité limitée (S.P.R.L.). Zur Vertretung berechtigt sind deren Geschäftsführer ("gérants"), und zwar einzeln, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung vorsieht. Sonstige Einschränkungen ihrer Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam.
bb) Nachweise
Rz. 83
Beim regional zuständigen Handelsgericht ("tribunal de commerce") wird ein Handelsregister ("registre de commerce") geführt, aus dem Auszüge erteilt werden, die auch die Vertretungsbefugnis wiedergeben. Daneben werden Abschriften im "registre centrale de commerce" in Brüssel zur Einsicht bereitgehalten. Außerdem ist die Veröffentlichung der Gesellschaftsverträge in den "Annexes" zum "Moniteur belge" vorgesehen, wodurch in der belgischen Notarpraxis die Nachweise geführt werden. Für Genossenschaften, Zivilgesellschaften, Vereine und Handwerker gibt es ein eigenes Register.
b) Dänemark
aa) Gesellschaftsformen
Rz. 84
Die der OHG vergleichbare interessentskab (I.S.) wird durch jeden Gesellschafter vertreten, es sei denn aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich etwas anderes. Bei der kommanditselskab (K.S.) gilt dies nur für die persönlich haftenden Gesellschafter; die Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen. Die dänische Variante der GmbH, anpartsselskab (A.p.S.) genannt, wird durch die Geschäftsführer bzw. den Verwaltungsrat, die aktieselskab (A.S.) durch ihren Verwaltungsrat vertreten.
bb) Nachweise
Rz. 85
Für A.p.S. und A.S. besteht ein Register ("Erhvervs- oder Seltskabsstyrelsen"), von dem Auszüge angefordert werden können (Adresse: Kampmannsgade 1, 1780 Kobenhavn V, Dänemark), während I.S. und K.S. als Beleg nur eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages bieten.
c) Finnland
aa) Gesellschaftsformen
Rz. 86
Im finnischen Recht gibt es u.a. die offene Handelsgesellschaft ("avoin yhtiö", ay), die Kommanditgesellschaft und die Aktiengesellschaft ("osakeyhtiö", oy), wobei letztere sich ähnlich dem britischen Recht in die private Aktiengesellschaft und die öffentliche Aktiengesellschaft untergliedert. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand und ggf. den geschäftsführenden Direktor in dessen Zuständigkeitsbereich vertreten. Für den Vorstand gilt das Prinzip der Gesamtvertretung.
bb) Nachweise
Rz. 87
In Helsinki besteht ein Zentralregister f...