Rz. 230

Der Begriff "güterrechtliche Wirkungen der Ehe" bezieht sich auf diejenigen materiellen Rechtssätze, die mit der Schaffung, Änderung, Aufhebung und Abwicklung von Sonderordnungen des Vermögens beider Ehegatten zu tun haben.[731] Insbesondere, was die Abgrenzung zu den allgemeinen Ehewirkungen angeht, ist dabei davon auszugehen, dass es fast immer einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Güterrecht bedeutet, wenn die ausländische Norm nicht unabhängig vom Güterstand, sondern nur bei einem bestimmten Güterstand eingreift.[732] Bei den güterrechtlichen Normen lässt sich, je nachdem ob die vermögensbezogenen Wirkungen einem gemeinsam geäußerten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entspringen oder ganz einfach kraft Gesetzes eintreten, das vertragliche Güterrecht vom gesetzlichen Güterrecht unterscheiden.[733]

[731] Niewöhner, MittRhNotK 1981, 219.
[732] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 15 Rn 66; Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 15 EGBGB Rn 233.
[733] Niewöhner, MittRhNotK 1981, 219.

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