Rz. 43

Das Gesellschaftsstatut erfasst neben den Personengesellschaften die juristischen Personen. Seine Grundsätze treffen damit auch auf Vereine und Stiftungen zu.[168]

Der Geltungsanspruch des Gesellschaftsstatuts erstreckt sich auch auf handelsrechtliche Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit sowie allgemein auf Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit eigener Organisation, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind, insbesondere nicht rechtsfähige Vereine oder Partnerschaften.[169] Entscheidend ist das Vorhandensein einer eigenen Organisation.[170] Deshalb kann auch ein Trust in diesem Sinne "Gesellschaft" sein, wenn er eine gesellschaftlich strukturierte Vermögensmasse darstellt (Constructive and Resulting Trust).[171] Reine Innengesellschaften (z.B. zwischen Ehegatten) richten sich dagegen nicht nach dem Gesellschaftsstatut, sondern nach dem Vertragsstatut.[172] Die Grenzlinie dürfte für Gesellschaften nach BGB dort verlaufen, wo der BGH die Trennlinie zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzt hat (vgl. nunmehr §§ 705 Abs. 2, 740 BGB n.F. in der Fassung des MoPeG).[173]

 

Rz. 44

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, in casu eine Hochschule der früheren DDR, hat der BGH[174] der Anknüpfung an den Sitz unterworfen. Hintergrund hierfür ist, dass bei öffentlichen Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Anknüpfung nach der im Heimatstaat herrschenden Anknüpfungstheorie zu erfolgen hat.[175]

[168] Vgl. OLG Zweibrücken NZG 2005, 1019 (dazu Behrens, ZEuP 2007, 327): Zuzug französischen Vereins nach Deutschland – auch dazu, dass karitative Vereine nicht die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht genießen; KG FGPrax 2012, 236: dänischer Verein.
[169] Grüneberg/Thorn, BGB, Anh. zu Art. 12 Rn 22; OLG München IPRspr 1966, 67 Nr. 15.
[170] Dorsel, MittRhNotK 1997, 6, 13; Grüneberg/Thorn, BGB, Anh. zu Art. 12 Rn 22.
[171] Dorsel, MittRhNotK 1997, 6, 13 Fn 118; vgl. auch BGH DNotZ 1969, 300.
[172] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht Rn 5184.
[173] BGHZ 146, 341.
[174] BGHZ 128, 41, 44.
[175] Vgl. MüKo-BGB/Kindler, IntGesR Rn 915 zu ausländischen öffentlichen Unternehmen.

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